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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1894-01-01 · Heft 5 · p. Seite 213

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
38 (1893-1894)
Issue
Heft 5
Article
Zur Geschichte der Targumim nach talmudischen Quellen
Date
1894-01-01
Page
Seite 213 (sequence 11)
Language
German
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Zar Geschichte der Targumim nach talmudischen Quellen. 213 schalmi (Megilla 4, 1), wo einem Uebersetzer das Einsehen in ein Mannscript untersagt wird, ist hinfällig; auf Grund der von RSbG getroffenen Einrichtungen musste der Gebrauch von Schriftwerken unterbleiben und auf dieses Yerbot eben wird mit der geläufig gewordenen Phrase רבדים שנאמרו בפה כפה hingewiesen, wobei נאמרו den Sinn hat: נאמר על ידי ר״שב״ג. Denn RSbG hatte ja die mündliche Vortragsweise des Targums ein geführt. Jedenfalls ergiebt sich aus dem Text der Mischna in Megilla — auch ohne die Hilfsquelle der in Abschnitt I behandelten Mischna in Sabbat — ein Resultat für die Geschichte der Targumim, das bisher kaum geahnt und auch von Berliner (a. a. 0. S. 92): ,,Alle anderen Uebersetzungen, die immerhin existiren, waren somit nach RSbG’s Ansicht gesetzlich nicht zulässig“, seinem TJmfange nach bei Weitem nicht erkannt worden ist; das nämlich, dass gegen die Mitte des zweiten Jahrhunderts eine vollständige Umwälzung in der Beurtheilung der aramäischen Targumim sich voll־־ zogen hat. Wie stark diese Strömung war, ergiebt sich aus der Stellungnahme der Zeit- und Amtsgenossen des RSbG. Während dieser den schriftlichen Targumwerken noch den Schutz aus Gefahren zubilligt (Mischna Sabbat 115a, vgl. Abschnitt I) und nur defecte Exemplare aus dem Yerkehr zu ziehen noch verordnete (das.), lehrte bereits R5 Jose (Sabbat 115a), dass dieselben ganz wie profane Schriften zu behandeln seien אין מצילין אותן. Ein anderer, R’ Jehuda, scheint mit dem Ausspruche (Tossifta Megilla Ende): ״הל המתרגם פסוק כצורתו הרי זה בדאי והמוסיף עליו הרי וה מחרף wer einen Vers wörtlich übersetzt, lügt, wer hinzufügt, lästert Gott“, jede Uebersetzung, auch die versweise auswendig vorgetragene, inhibiren zu wollen, womit es überein stimmt, dass derselbe R’ Jehuda die Haftara in der Yision des Ezechiel (Cap. 1) gestattet (Mischna, Megilla Ende), weil ein Uebertragen in die Landessprache überhaupt nicht erfolgt ist. Nur R’ Nehemia (Tossifta Sabbath, Cap. XIY.) vertritt eine mildere Auffassung, indem er die targumischen Schriften unangetastet lässt und das Yerbot der Benutzung der Targumim nur auf das zeitweilige Lesen beschränkt. (Fortsetzung folgt.)

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