Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 38 (1893-1894)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Zur Geschichte der Targumim nach talmudischen Quellen
- Date
- 1894-01-01
- Page
- Seite 211 (sequence 9)
- Language
- German
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Zur Geschichte der Targumim nach talmudischen Quellen. 211 druck דתנו לקרות בהן besagt ohne jeden Zweifel, dass die in Rede stehenden Uebersetzungen für den öffentlichen Cultusgebrauch geeignet seien. Denn der Satz אין בין ספרים drückt doch offenbar aus, dass die Targumim mit den Originalen völlig gleichgestellt seien. Da nun die letztgedachte Mischna ohne Frage einen in der Praxis gegebenen Zustand schildert, so ist damit klar erwiesen, dass vor RSbG־ die targumischen Schriftwerke im Cultus Verwendung gefunden haben müssen. RSbG geht nun in seinem Widerspruche gegen dieselben sehr weit. Er begnügt sich nicht damit, die Beschäftigung mit den Targumim zeitweise zu verbieten, er unterdrückt vielmehr die gesammten Schriftwerke jener Litteratur und untersagt selbst die Herstellung und den Gebrauch derselben. Sollte dadurch etwa jede Uebersetzung in das Aramäische verhindert werden? Dagegen liesse sich Vorbringen, dass die Mischna (Megilla 23B) den Gebrauch, auswendig aus dem Pentateuch und den Propheten zu übersetzen, als eine von Alters her eingeführte Institution kennt, welche sich unmöglich gegen die Anschauungen der RSbG in der kurzen Frist, die von seiner Zeit bis zum Abschluss der Mischna vergangen ist, hätte ausbilden können. Ist nun einerseits die Ueberein- Stimmung RSbG’s mit der mündlichen Wiedergabe des Targums und andererseits der Gebrauch schriftlicher Targumwerke vor dessen Auftreten festgestellt, so kann die Maassnähme desselben, welche einen Gegensatz zur bisherigen Praxis darstellt, eben nur in der Aenderung der üblichen Vortragsweise bestanden haben. Es muss Brauch gewesen sein, aus handschriftlich vorliegenden Targumrollen die Uebersetzung vorzuiesen, was nicht versweise zu geschehen brauchte, und es war das Werk des RSbG, die Benutzung schriftlicher Targumim zu verbieten und an deren Stelle die mündliche versweise Wiedergabe von Uebersetzungen einzuführen. Die Bekämpfung des Gebrauches schriftlicher Targumim seitens des RSbG führt Raschi (zu Sabbat 115a) auf das Verbot Mündliches aufzuschreiben zurück. Er bemerkt zu den Worten: ואע״פ שכתובין בכל לשון. רבתי פירשו דד,אי בכל לשון דקאמר אכתובים קאי ולא אנביאים ומדומה אני מפני שמצינו ביונתן בן עוזיאל שאמרו תרגום הן מפרשין כך . ואני אומר אף בנביאים אם אמרו יונתן לא כתבו ולא ניתן ליכתב והכי מפרש במם, מגלה (ט.) דמאן האפר בכולהו אסר בר מס״ח יונית משום מעשה דתלמי המלך ולא ״ .מפליג התם בין נביאים לכתוביםMeine Lehrer beziehen die Redewendung ״obgleich in anderen Sprachen geschrieben“, 14*