Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 38 (1893-1894)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Das allmähliche Überhandnehmen der matres lectionis im Bibeltexte
- Date
- 1894-01-01
- Page
- Seite 161 (sequence 5)
- Language
- German
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Ueberhandnehmen der matres leetionis im Bibeltexte. 161 macht wurde, auch in diesen Eechtsgutachten findet sich keine Spur von einer solchen Vorschrift. Im Gegentheil! Aus zwei Gutachten geht sogar direct 11ervor, dass man damals in dieser Beziehung gar nicht so rigoros, gar nicht so ängstlich wie später verfuhr. Das eine Gutachten rührt von Gaon E. Paltoi b. Aba je (fungirte als Schuloberhaupt zu Pumbedita von 840 bis 856) her und lautet in wörtlicher Uebersetzung: ״In einer Thorarolle, in der selbst nur ein Vers fehlt, darf nicht gelesen werden, bis sie corrigirt wird“*). Das andere hat den Gaon E. Hai, (lebte von 969—1038, Schuloberhaupt zu Pumbedita von 987 ab), zum Verfasser und lautet: ״Eine Thorarolle, in welcher Verse fehlen, darf, falls sie nicht corrigirt wird, nicht einmal erhalten werden“ -). Wir sehen, dass liier noch von fehlenden Versen, aber nicht von fehlenden einzelnen Buchstaben, geschweige denn von überflüssigen einzelnen Buchstaben, mit denen man es — wie näher gezeigt werden wird — auch später etwas leichter nahm, die Eede ist. Dass man um diese Zeit das in Eede stehende Verbot nicht nur nicht kannte, sondern auch das in demselben Verbotene gar für erlaubt hielt, beweist ein Ausspruch des um 1020—40 blühenden E. Juda Chajjudj. In seiner Schrift über die ruhenden Buchstaben (אותיות הנוח) sagt er ausdrücklich, dass es statthaft sei, ein defectives Wort plene und ein plene geschriebenes defective zu schreiben3). Auch bei E. Jsak Alphasi (geb. c. 1013, gest. 1103) suchen wir noch vergebens nach diesem Verbot. Er bringt wohl in Hilchoth Sepher Thora (Alphasi, ed. Wien, 1804, S. 65 b) fast wörtlich diejenige Talmudstelle, welche die Späteren als Quelle und Hauptstütze für dieses Verbot benutzten, fügt aber derselben weder irgend ein erklärendes Wort hinzu, aus dem wir seine etwaige Anschauung erkennen könnten, noch irgend ein halachisches Eesultat. Wir setzen diese Stelle hieher und daneben zur leichteren Vergleichung auch die aus dem ג) In dem eben genannten Buche des Dr. Müller S. 87, Z. G v. u., nach Eschkol II, 51 unten, wo dies im Namen E. Paltoi’s mitgetheilt ist. Die Stelle lautet: .ספר תורד, שחפר הו אפילו ההול! א' אין ל,ורין הו עד שיגיהו ספר תורה שחסר פסוקים אם לא הגיהו הלל אפילו לקיימו אסור ף" Müller das. S. 215, Z. 5 v. oben, aus der Besponsensammiung ,,Schaare Teschüba,“ Leipzig, 1858, No. 338. 3) ״Grammatische Werke des E. Jehuda Chajjug aus Petz“ (sic) üerausg. von L. Dukes (III. Bd. der von diesem u. Ewald veröffentlichten Beiträge) Stuttgart 1844. Die Stelle lautet in der Ibn Esra’schen Uebei’- setzung (das. s. 13): כאשר הוא ככון שלכתה החסר מלא והמלא חסר, und in der Gekatiihdsehen (das. S. 2G): .כמו שיכון לשום החסר מלא והמלא הסר Monatsschrift. 38. Jahrgang. ע