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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1893-01-01 · Heft 12 · p. Seite 576

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
37 (1892-1893)
Issue
Heft 12
Article
Die ersten Emancipationsbestrebungen der Juden in Breslau
Date
1893-01-01
Page
Seite 576 (sequence 12)
Language
German
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576 Emancipations-Bestrebungen in Breslau. eine Begräbnisstätte für die Leiche. Alle Vorstellungen waren vergeblich, so dass der Vater sich an die Kammer um Schutz wenden musste; diese stellte ihm sofort polizeiliche und, wenn nötig, militärische Hülfe zur Verfügung. In Gegenwart des Polizeidirectors und mehrerer Polizeiinspectoren musste die Beerdigung vorgenommen werden1). Um der Wiederholung ähnlicher Fälle vorzubeugen, arbeitete die neue Beerdigungsgesellschaft ein völliges Statut aus, welches von der Kammer mit beifälligem Lobe genehmigt wurde2). Die Hartnäckigkeit׳, mit der sich die Vorsteher der Brüderschaft und ihre Freunde allen Vernunftgründen verschlossen, erweckte ihnen aber bald eine noch grössere Zahl von Gegnern. In einer Versammlung der Brüderschaft, die sie zur Regelung der Streitfrage eingerufen hatten, wurde jeder, der für Abschaffung der frühen Beerdigung sprach, entweder niedergeschrieeii oder zum Ketzer gestempelt3). Jede Verständigung war unmöglich. So bildete sich denn eine dritte Vereinigung, und diesmal war es die Gesellschaft der Brüder, die ihren Tendenzen gemäss sich der Sache der Auf־ klärung annahm. Vierzig ihrer Mitglieder, mit ihrem Vorsteher Dohm an der Spitze, vereinigten sich zu dem Beschlüsse, die frühe Beerdigung unter sich abzustellen und es der Bestimmung ב) Ausführlich auch in den Jahrbüchern der preuss. Monarchie 1798, II, S. 24’2f. 2) Charakteristisch sind folgende Bestimmungen des Statuts: Aus- Stellung eines Attestes durch den Arzt über den wirklichen Tod; An- Schaffung eines Leichenwagens und von Trauerhegleitern; Reinigung im Sterbehause durch eigene Wärter; ein eigener Sarg für jeden einzelnen, der die Leiche schon im Sterbehause aufzunehmen hat; beim Leiclienzuge keine Umwege, sondern der nächste; Anwesenheit von 8 Mitgliedern bei jeder Bestattung. Das Recht in eigenen Särgen zu begraben, wurde der Gesellschaft noch im Jahre 1818, allerdings vergeblich, streitig gemacht (vgl. Rönne u. Simon, Yerhält. d. Jud. u, s. w., S. 72). — 1830 verweigerte die fromme Brüderschaft einem Breslauer Kaufmann die Erlaubnis, den Grabstein seines Schwiegervaters mit einer deutschen Inschrift versehen zu lassen. Der Streit ging durch alle Instanzen bis znm König Fr. W. III., der 1831 eigenhändig verfügte, dass der Marne deutsch und hebräisch eingezeichnet werden dürfe, dass aber alle Daten nach christlicher Zeitrechnung wegbleiben müssten. St-A., P־A., 49 f. 3) Pr. Bl. 1. c.

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