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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1893-01-01 · Heft 9 · p. Seite 424

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
37 (1892-1893)
Issue
Heft 9
Article
Die ersten Emancipationsbestrebungen der Juden in Breslau
Date
1893-01-01
Page
Seite 424 (sequence 16)
Language
German
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424 Emancipations-Bestrebungen in Breslau. Ausführung kommen; jedoch auch diese Berichte, vor allem der der Kammer, wahrscheinlich vom Kriegsrat Andreae abgefasst, sind erfüllt von dem Geiste der Toleranz und Aufldärung und schon darum von ausserordentlichem Interesse. Der Bericht der Kammer an den Minister, dessen Einsendung erst nach wiederholten Aufforderungen erfolgte, bedauert, dass sich als einziges Resultat der an gestellten Untersuchungen zunächst nur eine beschränkte Re form des J uden wesen s ergeben habe; ohne Kachteil für den Staat und den Herrscher sei eine gänzliche Yerbesserung erst später bei fortdauernden Versuchen möglich. Gerne wolle jedoch die Kammer von der in anderen Ländern üblichen harten kameralistischen Behändlung ab sehen. Als einleitende Bemerkungen schickt die Kammer das Folgende ihren Vorschlägen voraus: ״"Wir sind der einstimmigen Meinung, dass es einer toleranten Regierungs-Form gleichgiltig sein muss, auf welchem Wege der Unterthan eine glückliche Fortdauer nach diesem Leben zu finden glaubt, und dass mithin keinem aufgeklärten Staate die Religion an und für sich selbst eine Entschuldigung darbieten kann, diese oder jene Volksklasse, welche nicht der herrschenden Glaubensmeinung“ im Staate zugethan ist, bloss deshalb von der Gleichheit der übrigen Staatsbürger auszuschliessen und sie wegen ihrer abweichenden Religionsbegriffe mit höheren Lasten zu belegen. Eine für das Wohl ihrer Unterthanen stets wachsame Regierung hat sich lediglich damit zu begnügen, dass sie — und sie hat dann wahrlich viel gethan — besorgt ist, ihren Unterthanen diejenigen Begriffe empfänglich zu machen, welche sie zur Begründung der Glückseligkeitslehre für dieses und jenes Leben am vorzüglichsten findet. Findet der Unterthan jedoch solche seiner individuellen Beruhigung nicht angemessen, oder will er sie nicht näher kennen lernen, so bleibt es seine Sache, sich andere Ueberzeugungsgründe zu wählen, und der Staat hat kein Recht, dieser seinem Gewissen zu überlassenden Wahl durch Hass, Verfolgung, Bedrückung oder höhere Abgaben Zwang zu setzen und dadurch seine abweichenden Religionsmeinungen zu bestrafen. Dieser all-

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