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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1893-01-01 · Heft 8 · p. Seite 364

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
37 (1892-1893)
Issue
Heft 8
Article
Beiträge zur rabbinischen Sprach- und Alterthumskunde
Date
1893-01-01
Page
Seite 364 (sequence 9)
Language
German
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364 Zur rabbinischen Sprachu. Altexthumskunde. Eherechts, XXXIII, Note 2, schreibt: ״Die Mitgift eines צאן ברול genannt . . . das Ter mögen, das die Pr an für sich behält, Parapherne, heisst נכסי מלוג abzupflückende Güter, d. i. der Mann pflückt die Früchte, den Ertrag ab.<( Auch S. Meyer, die Rechte, II, 234, 343, 366 spricht von Gütern des eisernen Viehes und den Rupf-, d. h. Benutzungsgütern. Im haschachar, IX, 572 ist sogar allen Ernstes מלוג als eine Verstümmelung des Wortes peculium hingest eilt worden. Ich halte es für einen alten Rechtster minus, zusammenhängend mit dem zweimal im Talmud und zwar immer in Verbindung mit Frauen vorkommenden מלוגא ושטרי Sack oder Tasche von Documenten. Xach B. bathr. 151a ist die Mutter des frommen Amram im Besitze einer Tasche von Documenten מלוגא ושטרי, welche sie bei ihrem Ableben in mündlicher Verfügung als Eigenthum ihrem Sohne Amram überreicht. מלוגא ist [ioX^o's lederner Sack, Beutel, wovon lat. bulga, das auch in den romanischen Sprachen als fr. bougette, ■ital. bolgia, alth. pulge, mhd. bulge, in budget und Geldpulge, Geldtasche enthalten ist. (Diez, et. WB, I, bolgia, Schmeller, b. WB, I, 237). נכסי מאג sind die Güter, deren Documeilte die Frau in ihrer Tasche verwahrt, die den Grundstock ihres Taschengeldes, ihres Budgets, bilden. Sprachlich nicht zusammenhängend ist das bei den arabischen Juristen oft gebrauchte mulk, das in den Rechtsgutachten der unter mohammedanischer Herrschaft lebenden Rabbiner, z. B. bei Samuel di Medina, u. z. in der Form מולקי, sehr oft erwähnt wird, auch in’s Syrische מולכנא Kirchen gut, Besitzthum überhaupt (vgl. Payne Smith s. v.) und zu den Byzantinern in der Form poüXrvia possessiones übergegangen ist. ״Die Sclaven gehören nach der übereinstimmenden Erklärung der mohammedanischen Rechtsgelehrten zu dem beweglichen Besitzthum ihrer Herrschaft, sie sind mulk, d. h. aus freier Hand veräusserlichu (Pischon in Zeitschr. der DMG. XIV, 248). Vgl. Misch na Jebam. 7,1 und die beiden Talmude z. St., Tosefta, Jebam. c. IX über הכניסה לו עבדי מלוג ועבדי צאן בחל- Die Erklärung bei Lampronti מולקי פירושו מלכות ודיל המולך ואדון בבית או חנות entspricht der bei den arabischen Lexicographen gegebenen Definition. V. lieber Sclaven, Sclavenrecht und Sclavenbefreiung nach rabtinischen Quellen ist schon viel Zutreffendes von verschiedenen Autoren geschrieben worden, ohne dass Alles aufgehellt und erschöpft ־worden wäre. Der Einfluss

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