Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 37 (1892-1893)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Die Verheerung von Ungarisch Brod durch den Kuruzzenüberfall vom 14. Juli 1683
- Date
- 1893-01-01
- Page
- Seite 328 (sequence 10)
- Language
- German
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B28 Die Verheerung von Ungarisch Biod. I. Ihr Jahr wird Georg! dieses laufenden Jahres 1689 den Anfang nehmen lind zugleich so anfangen, dass nächsten Michaeli die erste Hälfte der vereinbarten Zahlung fällig wird, die zweite Hälfte, bis das Jahr roll ist, d. i. Georgi, zu zahlen sein wird und in dieser Weise fortwährend. Falls hiernach Einer oder der Andere von den Juden die ihm zukommende Zahlung in der festgesetzten Zeit zu leisten sich weigern sollte, so wird bei Zeugenbeweis gegen einen solchen Uebertreter executiv verfahren, sein Handelsgut gepfändet und dieser Jude selber aus der Mitte der Neustädter Juden ausgewiesen und excommunicirt werden. II. Unter sich werden die Juden verpflichtet sein, aus ihrer Mitte Schultzen zu ernennen, damit der jeweilige Orts״ schultze den aufgetragenen Tribut ausheben und dem von dem Neustädter Probst hierzu bestellten Kirchendiener ein״ händigen solle. III. Dieses vorgeschriebenen Jahrestributs für die Kirche des Herrn ungeachtet, wird ihnen die Befreiung von der Neustädter Mauth nicht bewilligt, sondern von allem Hab und Gut und Handelsfuhrwerk wird die ordentliche Mauth und Gebühr bei sonstiger Strafe des Verlustes alles vorfmdlichen, dann auch verheimlichten und unangemeldeten Handelsgutes von Allen, den Mauthner ausgenommen, an letzteren zu zahlen sein, welch letzgenannter weder Mauth״ noch sonstige Jahresgebühr, sondern im Gegensätze zu den anderen Juden bloss ein Drittel der auf den Kopf entfallenden Schutzquote an die Gutsherren zu entrichten haben wird, damit er um so willfahriger und eifriger das Mauthgeld einbringen und an die Herren von Beczkow ratenweise äbführen könne. IV. Indem diese gegenwärtige Abmachung, d. h. dieser Vertrag, bloss auf die hier namentlich angeführten Juden in Neustadt Bezug hat, so darf ausser den nur zum Besuch der Jahrmärkte Handels halber berechtigten Juden aus Cachtic und Vrbow sonst kein Jude aus welchem Dominium immer bei Strafe seines Vermögens zum offenen oder heimlichen Geschäftsbetrieb sich hier niederlassen. Doch sollen die vielen fremden nach. Ungarn hinüberkommenden Juden, die hier bloss unterwegs nach Siebenbürgen in Neustadt an der Waag sich authalten, wo zum Gefälle seiner kaiserl. Durchlaucht unseres gnädigen Herrn der Dreissigstzoll eingehoben wird, falls sie nicht in der Stadt Handel treiben, auf keine Weise beunruhigt und in ihren Wirthshäusern verfolgt werden, so wenig wie diejenigen Juden, die nach Neustadt hinüberkommen, bloss um