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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1893-01-01 · Heft 7 · p. Seite 329

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
37 (1892-1893)
Issue
Heft 7
Article
Die Verheerung von Ungarisch Brod durch den Kuruzzenüberfall vom 14. Juli 1683
Date
1893-01-01
Page
Seite 329 (sequence 11)
Language
German
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Die Verheerung Y0n Ungarisch Brod 329 rechtmässige Forderungen einzusammeln und zu diesem Zwecke beim Herrn Inspector von Heustadt sich gemeldet haben. Diesen darf keinerlei Belästigung zugefügt werden, da in Ungarn ein Jeder das Beeht hat, zu seinen eigenen Forcierungen auf gebührlichem Wege zu gelangen. V. Damit den in diesem Contracte bemeldeten Juden es unmöglich gemacht werde, mit den durchreisenden Juden zu ihrem eigenen Nutzen und zum Nachtheile der Kirche einen heimlichen Betrug auszuüben, so wird ein Jeder von ihnen verhalten sein, widrigenfalls hei Strafe von zehn Thalern, dem Herrn Inspector von jedem in Neustadt durchreisenden und Handel treibenden Juden sofort Anzeige zu machen. Sollten jedoch Falschheiten dennoch von ihnen Allen gemeinsam verübt werden und Ankunft und Geschäftsbetrieb eines solchen Juden nicht sofort angemeldet worden sein, so werden Diejenigen, bei denen die Kenntniss und Kunde hiervon zu erwarten sein wird, unbarmherzig mit einer Strafe von zwanzig Thalern belegt werden. VI. Die in diesem Contracte bemeldeten Juden erhalten mit den bereits Privilegierten das Becht, Objecte und Handels־ werthe welches Namens immer, ob nun nach Rissen, Pfunden, Loten oder Centnern oder sonstigen Gepflogenheiten unter den übrigen Kaufleuten und Krämern nicht bloss an Jahr־ und Wochenmärkten unbehelligt auf. dem Markte oder in den Kellern zu verkaufen, sondern tagtäglich mit Packen, Butten und anderen Behelfen innerhalb des ganzen Dominialgebietes auf den Handel zu gehen. VII. Ohne Wissen Seiner Hoehmögenheit, des Herrn Directors von Beczkow, oder Sr. Hoehmögenheit, des Herrn Propstes von Neustadt, unter dessen Schirm und Schutz die Juden verbleiben werden, darf wegen Verschuldungen aus־ wartiger oder Neustädter Juden kein Arrest verhängt werden und bei Strafe der Verletzung des Contractes der Herren von Beczko Niemand reteniert werden. VIII. Da es häufig geschieht, dass Diebe und ähnliches Gesindel gestohlene oder gerauhte Sachen, selbst Kirchenobjecte an Juden verkaufen, so haben in ähnlichen Fällen die Juden mit derartigen Verkäufern sich vor dem Herrn Inspector von Neustadt zu stellen, widrigenfalls im Nichtanzeigungsfalle, sie einer Strafe von zehn Thalern unterliegen. Auch muss in solchen Fällen, wenn ein Diebstahl bei Kirchenobjecten vermuthet wird, bis zum gerichtlichen Erkenntniss das betreffende Object in Verwahrung des Herrn Inspectors deponiert werden, Monatsschrift. 37. Jahrgang. 22

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