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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1893-01-01 · Heft 7 · p. Seite 327

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
37 (1892-1893)
Issue
Heft 7
Article
Die Verheerung von Ungarisch Brod durch den Kuruzzenüberfall vom 14. Juli 1683
Date
1893-01-01
Page
Seite 327 (sequence 9)
Language
German
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Die Verheerung von Ungarisch Brod. 327 ר׳ נתן נטע ב ׳מ משה מאסטרה, עלתה נשמתו למרום, וכתר תורה על ראשה לעטרה ך תמוז בחודש אשר נהפך מיגון לצרה, תנצבה ת״מג לפק פט מה״ו אברהם ב״מ נפתלי דיין המצוין, נהרג תורתו מתגבר והולך כמעיין, נהרג על קדוש השם כ׳ תמוו הי״ד ועצבה V. Vertrag des Domini ums Beczko mit den Juden y 011 Yag. Ujhelyi pcto. jährlich zu leistender 60 fl. initus. Ich Pongracz Ferencz, seit Michaeli Bürgermeister und von Altenburg Freiherr, Schloss Korhat und der Herrschaft Beczko oberster Leiter und Verwalter thue mit dieser Urkunde kund, wem zu wissen gebührend: Dass trotzdem schon mehrere Jahre aus Maehren, namentlich Ungarisch Brod stammende Juden in dieser Herrschaft Beczko Geschäft und Handel betreiben und unter dem Schutz und Patronat der Herrn von Beczko ständigen Sitz genommen haben und diesen beizubehalten wünschen, — deren ein nicht geringer Theil sich in Neustadt a/W. befindet, wo sie ihren Erwerb haben — bis nun von diesen Juden keinerlei Pflichtgelder und Zahlungen au die Beczkower Gutsherren geleistet wurden, weshalb die nachbenannten in Heustadt wohnenden Juden: Jakob Ssnäg, Daniel Isak, Jelen Isak, Isak Josef, Levko Markus, Josef Baroch, Anna verwittwete Jakob, Joachim Daniel, Moses Daniel, Markus Jakob, Levko Moses für solche ihnen verliehene Wohlthat und Schutz sich und ihre Nachkommen ewiglich verpflichtet haben, jährlich für die Kirche von Neustadtl nach gegenwärtigem Contract und mit Bewilligung der Gemeinde 60 fl. und zwar Michaeli 30, und Georg! 30 fl an die Schloss״ herrn von Beczko abzugeben. Hierzu haben sie aus freien Stücken mit Handschlag sich bereit erklärt. Dieser Vertragspflicht zu genügen und damit sie desto ungefährdeter ihren Geschäften obliegen könnten, werden sie hiervon in nachstehender Weise unter Vorlage der Bedingungen und Ahmachungen verständigt:

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