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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1892-01-01 · Heft 3 · p. Seite 108

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
37 (1892-1893)
Issue
Heft 3
Article
Das Sikarikon-Gesetz
Date
1892-01-01
Page
Seite 108 (sequence 4)
Language
German
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108 Das Sikarikon-Geaetz. Zweitens: R. Simon b. Eleasar, welcher einer Be- Stimmung dieser ersten Mischna, betreffend die Frage, ob zur Giltigkeit eines Kaufes aus der Hand eines Sikarikers die Zu- Stimmung des legitimen Eigenthümers vorhergehen oder nachfolgen müsse, widerspricht, und dessen Meinung der Redacteur unserer Mischna annimmt und auch thatsächlich als Inhalt der Mischna rischona tradiert, gehörte noch der Zeit an, in welcher diese Mischna rischona im Lehrhause formuliert wurde. Aus diesen beiden Voraussetzungen würde aber für uns das Ergebniss folgen, dass diese Ausnahmebestimmung für die sikarikischen Führer, deren Eigenthiimer vor oder während eines Krieges getödtet wurden, noch in den Tagen des R. Simon b. Eleasar in Anwendung war. Mit nothwendiger Consequenz müssten wir aber dann daraus ein Zwiefaches schliessen. Jener Krieg, welcher zu der vorübergehenden Massregel für Judäa Veranlassung gegeben, die in den Tagen des R. Simon b. Eleasar noch Anwendung fand, kann nicht lange vorher stattgefunden haben und fällt daher wenigstens in den Anfang der Lebenszeit dieses Lehrers. Es ergiebt sich aber daraus ferner, dass vor und nach diesem Kriege eine Zeit der Unruhe, der Gewalttätigkeit und Ungesetzlichkeit gewesen sein müsse, da ja in der Tosefta nicht allein von vor dem Kriege (לפני המלחמה) Getödteten die Rede ist, sondern auch von solchen, die nach dem Kriege getödtet wurden (הרוגין שנהרגו אחר המלחמה). Auch mit Bezug aut die zweite Verordnung haben wir zu constatieren, dass dieselbe der Zeit nach nicht lange nach der ersten Verordnung der Mischna rischona erlassen wurde. Dafür spricht schon der Umstand, dass R. Simon b. Eleasar bekanntlich nicht viel älter als der Autor der dritten Ver- Ordnung, als der Patriarch R. Juda I, war. Demnach war der Zeitraum zwischen dem Erlass der ersten und dem der letzten Verordnung kein so sehr grosser, dass noch ein bedeutender Zwischenraum zwischen der ersten und zweiten Verordnung angenommen werden könnte. Dafür aber, dass die zweite Verordnung nicht sehr lange nach der ersten erlassen wurde, spricht theilweise auch, dass die Mischna die Autoren der zweiten Verordnung als den darauffolgenden Gerichtshof (בית דין שלאחריהם) bezeichnet, und genauer die Tosefta, welche dieselben als ״unsere Lehrer“ (רבותינו) benennt. Spricht doch auch der Tradent der Tosefta, indem er die zweite Verordnung im Namen seiner Lehrer tradiert, zugleich von der ersten Verordnung, nicht wie unsere Mischna, von

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