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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1892-01-01 · Heft 3 · p. Seite 107

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
37 (1892-1893)
Issue
Heft 3
Article
Das Sikarikon-Gesetz
Date
1892-01-01
Page
Seite 107 (sequence 3)
Language
German
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Das Sikarikon-Gesetz. 107 Autorschaft des Patriarchen R. Juda I spricht aber ganz entschieden das Zeugniss Rab’s im Jerusch., Gittiir V, 7 Ende, dass er selbst bei der Abstimmung über diese Verordnung zugegen gewesen wäre.1) Somit müssen wir die Lesart in unserer Mischna und Tosefta als die richtige und damit auch als Autor dieser letzten Verordnung den Patriarchen R. Juda I anerkennen. 5. Die Zeit der Verordnungen, "Nach unseren bisherigen Resultaten wäre die Frage nach der Zeit, in welcher das eigentliche sogenannte sikarikische Gesetz (דין פיקריקון) erlassen wurde, eine müssige. Hier ist bloss der Titel ein Object für die historische Determination, während das Recht selbst, das ist die Ungiltigkeit des Besitzes eines ohne Entgelt, durch Erpressung und mit Bedrohung des Lehens gewaltsam erlangten Gutes, eine uralte jüdische Rechtsanschauung ist, deren natürliche Erklärung einer historischen Combination nicht bedari. Die nähere Bezeichnung dieses Gesetzes als דין םיקריקון oder משום םיקריקון fällt auch wohl ungefähr in die Zeit, in welcher die häufig und imgestraft verkommende Art der bezeichneten gewalttätigen Erpressung die Führer des Volkes veranlasste, sich mit dem Gegenstände zu befassen und zum Schutze des Gemeinwohls besondere Bestimmungen zu treffen. Für uns kann es sich daher nur um eine Zeitbestimmung für diese Verordnungen handeln. Da uns aber ferner die Autorschaft des Patriarchen R. Juda I für die letzte Verordnung feststeht, so kommt für uns eigentlich nur die Entstehungszoit der beiden ersten Verordnungen in Frage. Zur Lösung dieser Frage haben wir aus unserer bisherigen Untersuchung uns folgende Ergebnisse gegenwärtig zu halten: Erstens: Die Formulierung der Mischna rischona, wie sie in der Tosefta tradiert wird, stammt aus der Zeit, in welcher die von ihr tradierte Verordnung, betreffend die vorübergehende Ausnahme und Suspension des Sikarikon-Gesetzes für die Güter in Judäa, deren legitime Besitzer vor oder während eines Krieges getödtet wurden, noch in "Wirksamkeit war. Das beweist der Wortlaut der Tosefta in der Form des Präsens: ארץ יד. ודד, אין בו משום כדרךיקון. 1I רב אמר אבא הויבא ממכיגא ולאו שניא היא. Wenn für die Stelle in t). Gittin 59 a die gezwungene Deutung G.’s noch denkbar wäre, 80 lässt diese Passung im Jerusch, jedenfalls keinen andern Sinn zu, als die, dass Rab.,bei der Abstimmung über diese Verordnung persönlich mitgestimmt habe. 8*

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