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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1892-01-01 · Heft 3 · p. Seite 106

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
37 (1892-1893)
Issue
Heft 3
Article
Das Sikarikon-Gesetz
Date
1892-01-01
Page
Seite 106 (sequence 2)
Language
German
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106 Das Sikarikon-Gesetz. gehandhabt wurden.1) Diese "Verordnung tragt also schon den Stempel einer besseren Zeit an sich, in welcher das Vertrauen zu dem Schutze des Gesetzes und der Obrigkeit mindestens im Wachsen war. In gewissem Sinne bedeutet sie auch eine Art von Annäherung an den später von Samuel ausgesprochenen Grundsatz: Landesgesetz ist gütiges Gesetz. .(דינא דמלכותא דינא) Die Autorität, von welcher diese Verordnung ausgegangen ist, ward uns angegeben, und zwar wird in unserer Mischna and Tosefta, wie in den meisten Ausgaben des Jeruschalmi, als solche der Patriarch R. Juda I genannt (לבי הושיב בית דין). Nur Jerusch,, ecl. Krotoschin, hat die Version R. Jos na (לבי יהושע תושיב), welche yon Graetz für die richtige gehalten wird. Wir halten aber dieselbe für nichts Anderes, als für die Folge einer fehlerhaften Dittographie des Wortes הושיב oder der drei ersten Buchstaben dieses Wortes, so dass alsdann aus der Verbindung von הושיב oder 'ה1ש mit dem vorhergehenden לבי die irrthümliche Lesart 'לבי ילוש entstanden ist. י Das doppelte Bedenken Graetzens gegen die Autorschaft Rabbi’s2) ist kaum als begründet zu erachten. Denn dass eine Verordnung Rabbi’s, des Redacteurs der Mischna, in die Mischna aufgenommen und der Autor mit dem Titel Rabbi genannt wird, ist bei den zahlreichen Analogien dafür3) gewiss nicht auffallend. Das chronologische Bedenken Graetz ens kann überhaupt nur von seinem Standpunkte der Identification der Sikarier und Sikariker als gerechtfertigt erachtet werden. Von unserem veränderten Standpunkte aus fällt dieses Bedenken von selbst weg. Gegen diese Lesart im Jerusch., ed. Kr., spricht aber der Umstand, dass eine solche Stellung des Rabbi Josua an der Spitze eines Synhedriums, so dass er eine Verhandlung und Abstimmung veranlasst und geleitet hätte, sonst nirgends bezeugt ist.4) Für die allgemeine Lesart und für die ג) Das jüdische Reckt kennt nur eine erlöschende Verjährung, aber nicht eine erwerbende (praescriptio ac-quisitiva, usueapio), während das alte römische Recht nur die letztere hatte. S. Mayer, die Rechte d. Ist. Ath. u. Römer, Bd. II, p. 17*2. ל Gr., 1. c., p. 10 ff. 3) Ich verweise auf die vielen Beispiele in RrankeTs Darke ha־Mischna, p. 215. 4) ln Baba-kamma 74b sowie in dem bekannten Sendschreiben Sckerira’swird derselbe allerdings אב בית דין genannt; aber das sagt noch nicht, dass er Leiter des Synhedriams gewesen sei.

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