Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 37 (1892-1893)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Das Sikarikon-Gesetz
- Date
- 1892-01-01
- Page
- Seite 105 (sequence 1)
- Language
- German
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105 Das Sikarikon-Gesetz. Von Er. F. Hosenthal. (Schluss). 4. Eie dritte und letzte Verordnung. Die dritte und letzte Verordnung, welche in der Mischna und der Tosefta genannt wird, bezweckt wieder eine Einschränkung der durch die zweite Verordnung getroffenen Modification des alten Eevindicationsrechts und bedeutet somit theilweise eine Rückkehr zu dem ursprünglichen sogenannten Sikarikongesetz. Nach unserer Mischna und Tosefta ging diese dritte Verordnung von dem Patriarchen R. Juda 1 aus. Es heisst daselbst: Rabbi hat eine Sitzung des ״Gerichtshofesu veranlasst, und es wurde mittels Abstimmung beschlossen: Wem! das Grundstück bei dem Sikariker zwölf Monate bereits (unangefochten) verblieben sei, erst dann sei der Kauf Jedem gestattet und rechtsgiltig. Auch dann habe aber der Käufer dem Voreigenthümer das ״Viertel14 zu erstatten. Ebenso bleibe auch dann dem Letzteren das Vorkaufsrecht Vorbehalten.1) Die dritte Verordnung unterscheidet sich von der zweiten also nur insofern, als sie das ursprüngliche Revindicationsrecht des legitimen Eigenthümers wenigstens für die Dauer eines Jahres nach der geschehenen Erpressung wieder herstellt und aufrecht hält. Dieses Jahr sollte der Vergewaltigte offenbar dazu benutzen, um seine Ansprüche vor dem römischen Richter gegen den Sikariker geltend zu machen oder sonst zu seiner Sache zu kommen. War dies aber aus welchem Grunde immer unterblieben, so trat alsdann allerclings die Bestimmung der zweiten Vorordnung zu Gunsten des Käufers wieder in Kraft. Diese Verordnung hängt jedenfalls mit den anderweitigen Bestimmungen des römischen Rechts über die Verjährung zusammen, welche zu verschiedenen Zeiten und für verschiedene Gegenstände verschieden waren und in den verschiedenen Provinzen wohl auch verschieden ג) Dieser Passus ist allerdings nur in der Tosefta enthalten, aber diese ist nicht im Widerspruche mit der Mischna. Yergl. die Texte oben S. 3. Monatsschrift. 07. Jahrgang. 8