Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 37 (1892-1893)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Das Sikarikon-Gesetz
- Date
- 1892-01-01
- Page
- Seite 62 (sequence 6)
- Language
- German
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62 Das Sikaiikon-Gesetz. und ohne seinen Willen unentziehbare Recht des Eigentümers an seinen! immobilen Besitzנ), auf Grund dessen derselbe stets berechtigt bleibt, das ihm gewaltsam erpresste Gut zurückzufordern, auch wenn dasselbe von dem Erpresser durch Kauf oder Schenkung bereits in die Hände Anderer übergegangen ist. Besondere Umstände Hessen aber zu einer Zeit die Anwendung dieses Gesetzes als dem jüdischen Gemeinwohl schädlich erkennen, weshalb man sich mit einer Aenderung desselben beschäftigte. So ist auch in der That das Gesetz von zwei nicht näher angegebenen ,,Gerichtshöfen‘4 zweimal nacheinander verändert worden. Die erste Yerordnung statuirte eine vorübergehende Ausnahme in Betreff der sikarikischen Güter für Judäa, während eine zweite nicht lange nach dieser erfolgte Yerordnung eine Modification und Einschränkung des alten Revindicationsrechtes im Allgemeinen bezweckte. Die Ausnahme der ersten Yerordnung galt nur den etwaigen Nachkommen oder Erben derer, welche in einem vorhergegangenen Kriege oder vor demselben getödtet worden sind. Diesen wurde das Recht der Revindication auf die Güter entzogen, welche ihrem Erblasser früher durch Sikariker gewaltsam erpresst wurden. Als Grund dieser Yerordnung wird in der Tosefta angegeben die Rücksicht auf eine Wieder־ besetzung des Landes (מפני יישוב המדינה), was im Jeruschalmi noch weiter dahin ausgeführt wird, weil bei der Bedenklichkeit der Käufer das Land sonst im Besitz der Sikariker verblieben wäre (ונמנעו מליקה והיתה הארץ חלוטה כיד פיקריקין. Diese Yerordnung ist also kurz nach Beendigung eines Krieges erlassen worden, in welchem die Zahl der getödteten Juden sehr gross war, und wo man im Interesse der Wie derbe Setzung des Landes mit jüdischen Ansiedlern dem Erwerb von Landgütern die möglichste Erleichterung gewähren wollte. Aber schon vor dem Kriege scheinen von Seiten des Feindes mehrfache gewaltsame Erpressungen von Gütern stattgefunden zu haben, wie dieses ja auch im Jeruschalmi ausdrücklich angegeben wird (והיו הולכין ומשעבדין בהן ונוטלין שרותיהן). Yielleicht war dieser feindselige Eingriff in den Besitz der jüdischen Einwohner mit ein Grund des Aufstandes, bei welchem so viele getödtet wurden. Bei einer Aufrechterhaltung des Rechts der Revindication und der in Folge dessen ent־ 1j Der bekannte Grundsatz ל!רכןע אער! נגזלת> Maim. 11. Gesela VIII, 14, vergl. die entsprechenden Quellen.