Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1892-01-01 · Heft 2 · p. Seite 61

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
37 (1892-1893)
Issue
Heft 2
Article
Das Sikarikon-Gesetz
Date
1892-01-01
Page
Seite 61 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2829132-2829640-2829643-2877257--24620-2877283
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Das Sikarikon-Gesetz. 61 hörde aus besondern Gründen sich veranlasst sah, das Sikarikon- Gesetz — a. i. die Ungültigkeit einer durch Zwang erpressten Uebertragung eines Grundstückes in der Form eines Kaufgeschäfts oder einer Schenkung lind damit auch die Ungiltig־־ keit des Uebergangs dieses Gutes in zweite Hand — zu puhliciren; aber die Quellen nöthigen uns nicht zu einer solchen Annahme. Jedenfalls ist der juristische Gedanke dieses Gesetzes ein alter, welcher auf der yon der römischen abweichenden jüdischen Anschauung beruht, dass die Erpressung einer rechtsgeschäftlichen Form durch Zwang nach der einen, oder andern Seite hin kein gütiges Rechtsgeschäft begründen könne. *Wegen seiner Anwendung gegen die Sikariker hat es aber später den Hamen Sikarikon-Gesetz erhalten* * 3). Wohl standen dem also Vergewaltigten in der Theorie auch Mittel des römischen Rechts zur Seite, um mindestens Ersatz zu beanspruchen. Aber in Zeiten, in denen solche Fälle, wie es ja den Anschein hat, häufig vorkamen, fehlte es offenbar bei den römischen Beamten an Geneigtheit, den Juden den nöthigen Schutz angedeihen zu lassen, war auch offenbar die Anzeige und die Erhebung der Klage für den Eigenthiimer mit Gefahren verbunden. Hur gegen den jüdischen Käufer aus der Hand des Sikarikers konnte er ohne Gefahr und mit Aussicht auf Erfolg sein Recht geltend machen. Und hier wurde es auch anerkannt 3. Eine Ausnahme in Betreff Judäa’s und eine allgemeine Einschränkung des Sikariko!!-Gesetzes. Das, was R. Juda als Sikarikon-Gesetz (דק פיקריקון) bezeichnet, ist also kein Gesetz, welches aus Anlass eines Hothstandes zu einer bestimmten Zeit, wie Graetz meint, entstanden wäre, sondern ein altes Recht, welches später wegen seiner häufigen Anwendung in der Zeit der Sikariker als Sikarikon-Gesetz bezeichnet wurde. Hur der Harne ist neu, aber die Sache ist alt. Es bedeutet nur das gegen nie aufliören, vgl. Baba-kämma 116b, Maim. ds. VIII, 11., Choschen- Mischpat 371. Auf diesem Rechts unterschied zwischen Mobilien und Immobilien beruht jedenfalls auch die nach dem Sikarikon-Gesetz getroffene Scheidung von מרקע und ]מטלטלי. (S. den oben angeführten Text der Tosefta). 3) Die Bezeichnung: ,,Sikarikon-Gesetz (לין סיקריקרן)“ ist eigentlich unrichtig und auch nicht ursprünglich. Der Urheber derselben ist R. Juda (Gittin 55b) zur Erklärung der Mischna. Die alte Form ist in der Tosefta: .משום סיקריקון

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.