Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1892-01-01 · Heft 2 · p. Seite 63

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
37 (1892-1893)
Issue
Heft 2
Article
Das Sikarikon-Gesetz
Date
1892-01-01
Page
Seite 63 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2829132-2829640-2829643-2877257--24622-2877285
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Das Sikarikon-Gesetz. 63 stehenden Bedenklichkeit der Käufer wäre deshalb das Land von jüdischen Einwohnern verödet worden. Ans diesen Gründen sahen sich die maassgebenden Autoritäten veranlasst, die Aufhebung dieses Rechts für die von den im Kriege Getödteten herstammenden Güter anzuordnen, and zwar sollte diese Suspension, der Revindication auch für diejenigen Güter gelten, welche von solchen stammten, die schon vor den! Kriege getödtet wurden1). Diese Verordnung* sollte nur eine Ausnahme für den gegebenen und vorübergehenden Fall sein, und zwar ohne das Recht der Revindication im.Uebrigen anzutasten. So entstand die erste Mischna (זזמשנד, ראשונה). Nicht allzulange nach diesem Ausnahmegesetz scheint man die Nbthwendigkeit einer generellen Modifikation des alten Revindicationsrechts erkannt zu haben. Hatte das Ausnahmegesetz nicht den erwarteten Erfolg der ״Wiederbesetzung des Landesa oder haben neue Gewaltthaten eine neue Veranlassung gegeben, genug, ,,der darauffolgende Gerichtshof1‘ (בית דין שלאחריהם) oder ״unsere Lehrer“ (לבותינו) sahen sich zu einer neuen Verordnung und einer wesentlichen Veränderung des alten Rechts veranlasst, wonach mit dem Vorbehalt des Vorkaufsrechts für den ursprünglichen Besitzer die Rechtsgiltigkeit des Erwerbes von sikarikischen Gütern mit der Maassgabe bestimmt wurde, dass der Käufer den vierten Theil des Kaufpreises oder Grundstückes an den ursprünglichen Eigenthümer entrichte.־) Mag nun diese Verordnung ihren historischen Grund in den Verhältnissen Judäa’s oder sonst gehabt haben, so steht doch das eine fest, dass dieselbe nicht wie die erster© bloss für Judäa erlassen wurde, dass sie vielmehr eine allgemeine Rechtsnorm für die Juden sein sollte. Das beweist schon die Thatsache, dass in der Tosefta und in der Mischna keine bestimmte Oertlichkeit als Geltungsbezirk für diese Verordnung angegeben wird; das geht aber mit Sicherheit aus bab. Gittin 58b hervor, wo von der Geltung dieser Verordnung auch für die Juden Babylons die Rede ist. ("Fortsetzung folgt.) /) בהרוגין שנהרגו לפני מלחמה ובשעת מלחמה, was Jer. begründet .שלא ההא הלבה למחצה רבותכו אמרו לוקח ואין נמנע נותן לבעלים רביע בקרקע ורביע במעות ף ויד הבעלים על העליונה אם יש בידן ליקה הן קודמי ן. lieber die Berechnung dieses vielten Theiles s, die Controverse von Rab und Samuel Gittin 58b.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.