Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 37 (1892-1893)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Das Sikarikon-Gesetz
- Date
- 1892-01-01
- Page
- Seite 60 (sequence 4)
- Language
- German
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60 Das Sikarikon-Gesetz. Sikarikers ereilte, ־and wer, am sein Leben zu retten, gezwungen war, einem solchen sein Gut als Kauf oder Schenkung zu überlassen, der musste in unruhiger Zeit darauf verzichten, das Gut oder einen Ersatz auf den! Wege des Processes durch den römischen Prätor oder Procurator zu erlangen. Lern blieb nur eine einzige Hoffnung auf Wiedererlangung seines Besitzes,, und zwar nur für den Pall, dass sein Besitz aus der Hand des Sikarikers durch Kauf in die Hand eines Juden übergehe. Heber diesen hatte das jüdische Gericht alsdann Macht, um ihn zur Rückgabe des Gutes an den ursprünglichen legitimen Eigenthümer zu zwingen. Denn hierin bestand zwischen der römischen und altjüdischen Rechtsanschauung ein principieller Unterschied. Während nach römischem Rechte unter Umständen der Verlust des Besitzes auch gegen den Willen des Eigenthümers eintreten kann*), ist das persönliche Recht an einer Sache nach jüdischem Rechte ohne den Willen des Besitzers unverlierbar, es sei denn dem Gläubiger gegenüber, wo mit der Annahme des Darlehens und der damit verbundenen Pflicht in gewissem Sinne gleichzeitig eine Entäusserung des Willens ein tritt, oder sonst durch das Gericht auf dem Wege der Execution* 2). Es ist ja möglich, dass irgend eine jüdische Be- 0 S. Windscheid ds. § 156. 2) Wohl ist die zwar bestrittene, aber doch angenommene Ansicht eines nachmischnisehen Lehrers אג2 אוצסיה גמר ומקנה ein Anklang an den Grundsatz des römischen Rechts: ,,quamvis si liberum esset noluissem, tarnen coactus volui“ (1. c.); doch gilt hier dieser Satz nur unter gewissen Einschränkungen, wozu zunächst die Bedingung gehört, dass der Verkäufer wirklich einen Preis für sein zwangsweise abgetretenes Object erhalte. S. Choschen-Mischpat Cap. 205. Bei einer zwangsweisen Schenkung hat dieser Satz keine Geltung. S. ds. C. 242. Bei einer erpressten Uebertragung wegen einer Schuld des Besitzers findet aus diesem Grunde das Sikarikon-Gesetz auch keine Anwendung. An die römische Rechtsanschauung erinnert auch die von Rabba (Babakamma 66a) vertretene Ansicht, die dass Aufgabe der Hoffnung auf Wiedererlangung des entwendeten Eigenthums zugleich die Aufgabe des Eigentbumsrechts bedeute. (יאוש קרנה)• Wie wenig aber diese Auffassung seihst Rabba in Uebereinstimmung mit der allgemeinen Rechtsaaschauung der Juden zu sein schien, beweist sein Zweifel, ob der von ihm aufgestellte Grundsatz als biblisch oder bloss als rabbinisch an- Zusehen wäre. Thatsächlich hat auch die Meinung Rabbas allgemeinen Widerspruch und daher keine Aufnahme in die Halacha gefunden. S. Maim. h. Gesela V, 1. Hur bei einem Uebergang des mobilen Gutes in die Hände eines Käufers kann für diesen die Aufgabe der Hoffnung von Seiten des ursprünglichen Besitzers ein legitimes Besitzrecht schaffen (יאוש ושנוי רשות קונת). Maim. ds. II, 3 ff. Bei Immobilien ist aber auch dies ohne Wirkung. Bei Immobilien kann ein Besitzrecht ohn,e den Willen des rechtlichen Eigentümers überhaupt