Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 37 (1892-1893)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Das Sikarikon-Gesetz
- Date
- 1892-01-01
- Page
- Seite 59 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2829132-2829640-2829643-2877257--24618-2877281- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Das Sikarikon-Gesetz. 59 <תליוהו וזכין) in Verbindung gebracht wird1). Ein Sikariker ist also nicht ein solcher (wie etwa אגס וגולן), der durch. Zwang und Todesandrohung den Eigenthümer aus seinen! Besitz drängt oder ihm den Besitz entreisst, sondern ein solcher, der den Eigenthümer durch Gewalt zwingt, dass er ihm seinen Besitz, in rechtlicher Form als Kauf oder Schenkung übertrage. Der Sikariker wird also auf diese Weise nicht nur faktischer Be־־ sitzer, sondern er ist auch in der Lage seinen Besitztitel als ־einen im Wege des Rechts erworbenen nachzuweisen. Der Form nach erscheint vielmehr das Geschäft als ein rechtsgütiges; was das Geschäft ungiltig macht, ist der Zwang und das Fehlen eines freien Willens seitens des bedrohten frühem Eigenthümers. Diesen Nachweis aber mit Erfolg zu führen, dürfte einem Juden in der Zeit des Druckes vor einer römischen Behörde und einem Römer gegenüber kaum möglich gewesen sein. Es kommt noch hinzu, dass das römische Recht ein erzwungenes Rechtsgeschäft und die dabei durch Furcht und Drohung hervorgerufene Willenserklärung an sich als giltig erklärt2). Das römische Recht erkennt sogar zunächst das Recht ■des faktischen Besitzers von Immobilien selbst bei einer gewaltsamen Vertreibung des Besitzers (dejectio) als giltig an3) und gewährt dem Gezwungenen nur das Recht der Klage auf Schadenersatz oder Zurückgabe seines Gutes, die exceptio oder actio quod metus causa4). In späterer Zeit kam noch eine Form der Klage wegen Wiedereinsetzung (in integrum restitutio) dem Gezwungenen zu Gute5). Zu alledem gehörte aber, dass der Gezwungene nicht allein den Nachweis des Zwanges, sondern auch der begründeten Furcht führe3). Wenn damit dem civis xomanus wohl genügende Mittel geboten waren, um sein verletztes Recht wiederherzustellen, so war der Weg des Processes für das Glied eines in Rom als Feind betrachteten Volkes, zumal wenn dieses fern von Rom wohnte, jedenfalls kein solcher, um Vertrauen auf Erfolg zu wecken. Wen hier das Unglück in der Gestalt eines römischen oder romfreundlichen 1) S. Dexenbourg, Essai siu* Th ist. etc. p. 475 ff; der ja in Betreff der Sikariker manches;Richtige gefunden, aber ihr Wesen doch nicht erkannte, offenbar weil er dem bab. Talmud zu wenig Beachtung widmete 2) eoaetus voluit, S. Arndts Lehrb. der Pandekten, 7. Aufi. § 61. Wächter, Pandekten, 1880,1, 348 § 71. Windscheid, Lehrb. d. Pandektenrechts, 6. AufL, I § 80 u. § 156. 3) Holzendorf, Rechtslexicon, Artikel Besitz. 4) S. die angeführten Stellen und Windscheid ds. II 462. 5) Arndts, ds. § 121. Wächter, ds. § 114III. Windscheid, ds. I §118. G) S. 1. c. und bes. Windscheid, I, § 80 Anmerk■. 5*