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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1892-01-01 · Heft 2 · p. Seite 58

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
37 (1892-1893)
Issue
Heft 2
Article
Das Sikarikon-Gesetz
Date
1892-01-01
Page
Seite 58 (sequence 2)
Language
German
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58 Das Sikarikon-Gesetz. Römer und Römerfreunde kämpfenden Sikariern und zwischen den spätem nur gemein räuberischen Sikarikern. Erstere ’waren die סיקרין, Letztere die ־םיקריקץ Auch unter dem Sikariker versteht man den Mann mit der sica, den Dolchmann, aber nicht den Mörder aus zelotischem Parteihass, sondern einen solchen, der mit dem Meuchelmorde zum Zwecke einer gemeinen Erpressung droht und bei einem Widerstande vor einem Morde auch nicht zurückschreckt. Grätz hat die Sikarier und die Sikariker für identisch gehalten. Das ist ein Irrthum. Eine genaue Definition des Wortes erhalten wir bei einer Vergleichung desselben mit der Gesellschaft, in der es erscheint. Im Traktat Bikkurim1) wird der Sikariker neben dem Pächter und dem Räuber (מלן) genannt. Diese bringen die Erstlinge des gewonnenen Ertrags nicht dar, weil das Feld nicht ihr Eigenthum ist. In der Tosefta Terumot 2) wird der Sikariker sogar denen gegenübergestellt, welche das Eigenthum eines Andern durch Zwang, durch Diebstahl oder Raub an sich gebracht haben (הגנב האנס והגולן). Bei diesen wird ein Unterschied gemacht, ob sie von dem Eigenthümer gejagt oder verfolgt werden; bei dem Sikariker wird ein solcher Unterschied nicht gemacht, weil der Eigeiithümer auch durch persönliche Verfolgung und Verjagung des Sikarikers allein seinen Besitz noch nicht wiedergewinnen kann. Und warum? Weil der Sikariker der Form nach auch rechtlicher Besitzer des erpressten Gutes ist. Er wird auch deshalb in der Tosefta sogar HOH כעל genannt, um damit den Unterschied des Sikarikers von den drei andern angeführten diebischen Gesellen zu begründen3). Für diese eigenthiimliche und separate Stellung des Sikarikers unter den andern ihm unzweifelhaft verwandten andern Diebesgenossen gibt uns der Traktat Baba batra 47a einen sichern Aufschluss, indem das Sikarikon-Gesetz dort mit dem Gesetz über Verkauf und Schenkung aus Zwang wegen Bedrohung des Lebens 1) Bikkurim I, 2. האריסץ והחכורות והםיקריקץ אל מביאין מאותו הטעם. Vergl. auch ds. II, 3. 2) Tosefta ed. Zuckerm. Terumot I, 6. הגנב והאנם.והגזלן תרומתן תרומה ומעשרותיהן מעשרות והקדישן הקדש אם היו בעלים מרדפין אחריהן אין תתמתן (1.תרומה ואין מעשרותיהן מעשרות ואין הקדישן הקדש בעלי בתין סיקתקון(םיקריקין• 4 תרומתן תרומה ומעשרותן מעשר 4י 3) Grätzens Emendationeu Jahresber. p. 16 Note 1. בעלי בתים הקונץ מסיקריקין ist nach talmudischem Sprachgebrauch eine Unmöglichkeit. Da wird der בע״ה nie ein Käufer und der Käufer nie בע״ה genannt. Da müsste es הלולדדן מפיקר׳ heissen. Gegen Elia Wilna׳s Emendation בעלי סיקריקין wäre nichts weiter einzuwenden, als dass sie vielleicht unnöthig ist.

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