Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 36 (1887)
- Issue
- Heft 5
- Article
- [Rezension] / R.
- Date
- 1887-01-01
- Page
- Seite 229 (sequence 15)
- Language
- German
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RecWöiM־ 829 '׳ Bewohner der Stadt Köln gewesen sein könnenj vöN denen U' heißt: praesens transsumptum ad supplices preces Judäeorttm ßostrorum in terra et sab pötestate nostris comino-1 rancium de rerbo ad verbum transscribi fecimüs, denn in der Stadt sind die Inden zur Zeit des schwarzen Todes ausge« rieben worden und erst im Jahre 1372 gab es wieder Juden in Köln, sondern die Bezeichnung in terra et sub postestate nostris commorantes sei streng wörtlich auf solche Juden zu beziehe», die sich im Gebiete des Erzbisthums aufhielten. Wenn dies auch nur ein Nebensächliches ist, so wollen wir doch hiermit ausdrücklich die Darstellung, die wir in der Besprechung des 2. Heftes der Geiger'schen Zeitschrift gegeben habeih in diesem - Punkte berichtigen:! 1 Stobbe erklärt nun schlechtweg das Speier'sche Privileg in der Gestalt, in welcher es uns vorliegt ׳־für : evrie F ä l-- schung, er hält die Mancosi, jene byzantinische Münze, die nur in Italien kursirt haben soll und aus der Breslau Kapital schlägt, für seine Hypothese vom italienischen Ursprung des Speierer Privileg, für einen Schreibfehler; die archaistische Phrase, qui per eos legibus sperare videntur, die Breslau in den Urkunden Ludwig des Frommen nicht findet und die ihn deshalb auf eine andere italienische Vorlage aus karolingischer Zeit führt, weist Stobbe in den Edikten Ludwigs nach. He inrich hat den Juden von S p e i e r ein Pri v il e g g egeben, ähnlich dem, wie es uns in dem Wormser erhalten ist! Von dem uns bekannten Speierschen Aktenstück-sagt Stobbe: ״Der Bischof, welcher seiner Zeit den Juden eiw Privileg im Jahre 1084 gegeben haben soll, und -welcher nach dem -Eingang des Königlichen Privilegs den König gebeten hat, den Juden die Urkunde auszustellen, tritt hier so sehr in den Vordergrund, daß diese Regelung zweifellos von Heinrich dem JV. nicht er« folgt sein kann. Zu welcher Zeit und bei welcher Veranlassung