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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1887-01-01 · Heft 3 · p. Seite 117

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
36 (1887)
Issue
Heft 3
Article
Die Bedeutung der Priesterschaft für die Gesetzgebung während des zweiten Tempelbestandes
Date
1887-01-01
Page
Seite 117 (sequence 21)
Language
German
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während der zweiten Tentpelzerstorung. 117 tische. - VieWHr bildeten M Mitglieder des söWrischen oder pharisäischM Collegiums mit den Priestern Mä'tttlnm best Adelsstand gegenüber dem Ochlos, den עמי הארץ, deren Berührung die vornehmen Laien ebenso mieden, wie die Priester selbst!). 1) Oberflächlich wie seine Beweisführung in der Regel ist, citirt Geiger eine Stelle aus Tosefta, woraus hervorgehen soll, das; esthat - sachlich besondere Richtercollegien für Stände: Priester, Leviten und Laien, gegeben hat. An der Stelle ist nämlich für die Theorie bestimmt, daß der König sich ein eigenes Thora-Exemplar schreiben oder schreiben lassen soll. (Tosefta Synh. IV, 7) וכותב לו ספר תור לשמו. Darauf folgt eine widersinnige L. A. ומניח ין אותו בבית דין של כהגים ובבית דין של לויים ובבית דין של ישראל המש׳ אין לכהונה- Diese L. A. ist nun durch die Ed. Zuckermandel beseitigt, welche dafür hat ומ ניה ין אותו. d. h. das für den König geschriebene Ex. soll correkt gemacht werden. Nun damit hat doch kein Collegium etwas'zu thün. Correkt gestellt hat man durch Cvllation tjtit dem. ich den:. Tem-, pelvorhofe ׳aufbewahrten Musterexemchlar (מניהי מספד ׳עורה vgl. Moed" Katan 111' 3 und andere St). Der, ganze Passus von den dreierlei CMgien steht offenbar an Unrechter Stelle. In derselben' Halacha ist "angegebenwenn "der König in den Krieg Zieht, soll er dieses von ihm oder für ihn geschriebene Exemplar. , milführenיוצא למלחמה הוא .עמר. Nun offenbar gehört der Passus ״ von den dreierlei Collegi'en in diese Vorschrist. In der Mischna. ist angegeben, der König darf nur einen Krieg unternehnidn mit der Zustinmulng des großen Synbedrin (Synh. II, 5) ומוציא למלחמת הרשות על פי בית דין של שבעים ואחד (au# das. I. 5). Diese Halacha ist nun auch in der Tosefta, aber in anderer Form gegeben. Wenn der König auszieht, soll es mit Zustimmung der Collegien geschehen. Der ganze Passus würde dann lauten: ומחב לו ספר תורה לשמו . . . ומגיהין אותו מספר ה עורה יוצא למלחמה בבית דין של כהנים ובבית דין של לויים ובבית דין של ישראל הסשיאין לכהונה . . . הוא עמו נכנס הוא עמו. Nur nebenher wird in Tosefta angegeben, daß daS große Synhedrin zusammengesetzt sein soll aus Ahroniden, oder Leviten oder solchen Laien, mit welchen stch Ahroniden verschwägern dürfen. Aehnlich ist in demselben Abschnitt im Eingang angegeben (׳VI u. Jerus. 19, c) בראשונה לא היו חותמין על כתובת נשים (כשרות) אלא או .בחנים או לויים או ישראל המשיאין לכהונה. Demnach ist in dem behandelten Passus der Tosefta die Wiederholung des Wortes בית דין Dittographie. Es soll einfach heißen: יוצא למלחמה בבית רין של בחנים לויים וישראל המשיאין לכהונה. Diese Stelle, welche Geiger interessant gefunden hat, beweist demnach nicht im Geringstendaß es ein stehendes Collegium von Priestern und ein anderes

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