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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1887-01-01 · Heft 3 · p. Seite 105

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
36 (1887)
Issue
Heft 3
Article
Die Bedeutung der Priesterschaft für die Gesetzgebung während des zweiten Tempelbestandes
Date
1887-01-01
Page
Seite 105 (sequence 9)
Language
German
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«ährend des zweiten Tempelbestandes. 108 dem Zwecke, um während ihrer Anwesenheit in Jerusalem am Altardienst theiluehmen zu können und zur priesterlichen Funktion zugelassen zu werden. Um so mehr mußte den inländischen Priestern daran liegen, stets der Theilnahme an dem NItardienste würdig zu bleiben, und sich nicht levitisch zu verunreinigen. Man kann demnach annehmen, daß die Verordnung, daß die Berührung mit dem Auslande levitische Unreinheit involvire, einzig und allein mit Rücksicht auf die Priester erlassen worden ist, daß diese durch Auswanderung sich nicht an Zahl vermindern. Wir haben aus der von R. Josö herrührenden Tradition erfahren, daß dieses Gesetz bezüglich des Auslandes, d. h. gegen die Auswanderung der priesterlichen Aristokraten, 80 Jahre vor der Tempelzerstörung erlaffen wurde, und daß diese 80 Jahre von dem Polemos des Varus gezählt wurden. Die Maßregel muß demnach mit den Vorgängen, welche von QuintiliuS Varus den Namen erhalten haben, irgendwie im Zusammenhang stehen. Und in der That läßt sie sich davon herleiten. Die Drangsale in Herodes Todesjahr, während des Sommers des Jahres 4 (vorchristl. Z.) waren grausig. Wahnsinnige Aufstände, anar« chische Zuckungen, blutige Gemetzel, Brände von Städten und Dörfern, unmenschliche Hinrichtungen, in denen VaruS eine Rolle spielte, gaben dieser Zeit ihr eigenes tragisches Gepräge. Die Vorgänge begannen mit einer Insurrektion am Rüsttage des Peßach-Festes gegen Herodes' Nachfolger Archelaus, und mit ודנה אה הכהונה וכהן שנמצא בו פסול, d. k>. sie prüfte die Genealogie der Priester. Das kann nur bezüglich der ausländischen Priester geschehen sein, deren legitime Abstammung durch Aussage von Zeugen constatirt werden mußte, wie JosephuS das. angiebt: xai noAXovs /MXQrvQag naqi%e1v. — Tvsesta Chagiga II 18 p. 235 Z. 17-18, Sqnhedr. VII p. 425 Z. 19 ist angegeben: יושבין ובודקין אה יחוסי כהונה ואה יחוסי לויה. Das Letztere ist gewiß nicht richtig. Denn auf die legitime Abstammung der Leviten kam nicht viel an. Es folgt auch aus dem Schluß das.: כהן שנמצא בו פסול, wie in der Mischna,

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