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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1886-01-01 · Heft 8 · p. Seite 338

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
35 (1886)
Issue
Heft 8
Article
Stellung der kleinasiatischen Juden unter der Römerherrschaft
Date
1886-01-01
Page
Seite 338 (sequence 10)
Language
German
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338 Die Stellung der kleinasiatischen Juden unter der Römerherrschaft. daß die Juden in Ephesus (um die es sich zunächst handelte) gewissermaßen Priester seien. Römer konnten in dem religiösen Thun der Juden, indem jeder Einzelne von ihnen das Gebet zu verrichten, aus heiligen Büchern zu lesen, und religiöse Riten zu üben gewohnt war, p r i e ft e r l i ch e F u n k t i o n e n sehen. Dositheos hatte also geltend machen wollen, daß die Juden als Priester vom Kriegsdienste befreit werden sollten. Allerdings würden die jonischen Juden nicht zu den Römern gehört haben, so hätte ihr Priestercharakter nicht als Grund für die Schonung gelten können; denn was ginge die römischen Amtsmänner ein fremdes Priesterkollegium an? Darum betonte er zunächst den Umstand, daß sie römische Bürger wären, und als solche, doch Priester einer tolerirten Gottheit. Das konnte den Römern einleuchtend scheinen, vom Kriegsdienste zu befreien. Das Merkwürdige ist, daß die Aushebungsofficire, welche Dositheos' Rede angehört hatten, sich zum Consul Lentulus begaben, und ihn anfragten, ob sie auf den augegebenen Grund hin, von der Aushebung der Juden abstehen sollten, und daß der Consul ihn für triftig genug hielt. Er versammelte seine Tribunen und den ganzen Generalstab um sich und erklärte in ihrem Beisein von der Tribüne aus kraft seines Amtes, daß er die Iudenvon E p he sus, w eil s!ie röm isch e B ürg er sind und priesterliche Weih en begehen, von der Aushebung befreie (18 Sept. 49 '). Dieses Edikt ließ er in Ephesus bekannt machen. Ist schon diese Thatsache erstaunlich. nicht genügt haben; darum brachte der Redner Dositheos «inen andern vor» daß die Juden soliti sacra jadaica facere, b. h. daß sie gewissermaßen saoerdotss seien. Ich halte übrigens § 13 als gleiche Urkunde wie § 19, und auch identisch mit dem nur in Kürze gegedenen § 16. In § 13 ist das Datum nqd i'exadvo xctXavdwv ‘Oxtoß, nur verschrieben iß statt?y. *) Die Erklärung ses Ediktes (Soyfia) ist, wie angegeben, enthalten in § 13 und 19, die öffentliche Bekanntmachung in K 16.

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