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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1886-01-01 · Heft 3 · p. Seite 105

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
35 (1886)
Issue
Heft 3
Article
Eine Strafmaßregel gegen die Leviten
Date
1886-01-01
Page
Seite 105 (sequence 9)
Language
German
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IRI
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Eine Strafmaßregel gegen die Leviten. 105 zugestimmt hat, so hat es doch keinen Einspruch dagegen erhoben und wohl durch Stillschweigen gebilligt. Die Neuerung der Leviten und die dadurch veranlaßte Animosität der Ahroniden gegen dieselben erfolgte, nach Josephus' Angabe, in dem Jahre, als. der Landpfleger Albinus abberufen, und der nichtswürdige Gessius Florus ihm Nachfolgen sollte, d. h. im Jahre 62 der g. Zettrechnung, ungefähr 4 Jahre vor dem Ausbruch der Revolution. Die Zeit der Drangsale, welche das jüdische Gemeinwesen unter diesem Procurator zu erdulden hatte, war nicht dazu angethan, gegen diese gesetzeswidrige Vergewaltigung zu reagiren. Der Landpfleger stand auf Seiten der ׳ Priestergeschlechter, von denen er Bereicherung erwarten konnte. Dann brach die Revolution aus, welcher den schweren Krieg im Gefolge hatte, und dieser erfüllte die Führer und das Volk mit zu nahe liegenden Sorgen, als daß daran gedacht werden konnte, den gesetzwidrigen Akt gegen die Leviten rückgängig zu machen. In den ersten zwei Jahren der Revolution Ratten überhaupt die aus den Geschlechtern stammenden Priester A n a n Ben-Au an und I o s u a B e n - G a m a l a die Führerschaft. Dadurch ist au die Aufhebung dieses Aktes nicht gedacht worden. Darauf folgte die Eroberung des Landes durch Vespasian, die Belagerung Jerusalems, der Untergang des Staates, tragische Vorgänge, welche die Frage um die Gebühr des Zehnten vergessen machte. In den ersten Jahren nach dem Kriege waren man von dieser Tradition מכירי כהונה ab (als bloße individuelle Ansicht), so kann sie historisch sein, daß jeder Zehntenspender ein Drittel seinen levitischen Bekannten gegeben, ein Drittel für die Speicher zur Vertheilung unter sämmtliche Leviten geliefert hat, und ein Drittel wurde vorbehalten für die Armen und Genossen in Jerusalem, d. h. die Gesetzesbeflissenen und zwar auch nur für Leviten. Allerdings Josephus berichtet nicht von einer Speichersammlung, aber auch nicht von der Lieferung des Zehnten an die Priester, sondern giebt nur das pentateuchische Gesetz wieder, daß der Zehnten dem Leviten gebühre (Alterth. IV, 4, 4). Aber das Buch Tobit berichtet ebenfalls, daß der Zehnten den Leviten in Jerusalem verabfolgt zu werden pflegten (1, 7).

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