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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1884-01-01 · Heft 8 · p. Seite 368

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
33 (1884)
Issue
Heft 8
Article
Der synagogale Ritus
Date
1884-01-01
Page
Seite 368 (sequence 5)
Language
German
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368 Der synagogale Ritus. Benennung will aber durchaus nicht sagen, daß dieser Vorhof ausschließlich den Frauen gewidmet war, und von Männern nicht betreten werden durfte. Die vorliegenden authentischen Tempelbeschreibungen beweisen das Gegentheil. Männer führten in diesem Vorhofe den Frauen manches Opfer zu, damit eine weibliche Hand darauf ruhe. Die Funktion der Handauflegung kam zwar nur den Männern zu. Da es aber den Frauen Freude machte, es in diesem Stücke den Männern gleich zu thun; so waren die Männer ritterlich genug, den Frauen einen angenehmen Dienst zu leisten. (Chag. 16 b). In den vier Ecken des Frauenhvfes waren vier Zellen angebracht, in denen Männer Funktionen zu verrichten hatten. Nicht minder befanden sich in dem Frauenvorhofe die Zellen, in denen die Leviten ihre Musikinstrumente aufbewahrten (Middoth 2,56). Vor der ׳ Westpforte desselben hielt sogar ein Senat seine Sitzungen (Sanh. 11,3 1)6 Wette, Archäol. §. 238 הגוזל b׳t!d). Ueberhaupt mußten die durch die Susapsorle kommenden Männer den Frauenvorhof passiren, um zu ihrem Vorhofe zu gelangen. Eine totale Scheidung der Geschlechter konnte mithin durch die Kreirung des Frauenvorhofes nicht beabsichtigt werden. Letzterer sollte bloß die gewöhnliche Grenze der Zugänglichkeit für Tempelbesuchende Frauen bilden, die aber bei gewissen Gelegenheiten überschritten werden durfte. Dieselbe Bewandniß hatte es mit dem Vorhofe der Israeliten, welchen Nichtpriester in der Regel nicht überschritten. Die Einräumung eines besondern Tempelvorhofes für Frauen floß nicht aus Gründen der Sitte, des Anstandes und der Schicklichkeit. Die bei anderen orientalischen Völkern übliche Ausschließung erfuhren die jüdischen Frauen auch im sozialen Leben nicht. Allein das levitische Reinigkeitsgesetz wurde mit solcher Strenge gehandhabt, daß Frauen nur in seltenen Fällen den Männervorhof betraten (Kiddusch. 52 b. pW נכי אישה ממרה und Raschi das., welcher sich

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