Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1884-01-01 · Heft 3 · p. Seite 103

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
33 (1884)
Issue
Heft 3
Article
Der synagogale Ritus
Date
1884-01-01
Page
Seite 103 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2829132-2829584-2829588-2874680--22089-2874694
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Der synagogale Ritus. 103 Zeit jedes Hofthor. Man nannte es Thorhaus; es wurde vom Wächter des Hauses bewohnt'). , Wie andere Häuser, hatte auch das mit dem Thore verbundene Stadthaus ein plattes Dach (2 Sam. 18, 24) und auf demselben sein Obergemach (2 Sam. 19, 5), wo die Aeltesten der Stadt Sitzungen hielten. Die Schrift sagt daher von den Parteien, die sich zu Gerichte begeben: sie steigen zum Thore hinauf (5 M. 25, 7, Ruth 4,1). Von der Sitte, in den Lokalitäten oberhalb der Dächer Sitzungen zu halten, sprechen noch Berichte der talmudischen Zeit a). Die erwähnten drei Vorstellungen entsprechen wahrscheinlich der architektonischen Entwickelung der städtischen Thore: die einfache Pforte wurde im Laufe der Zeit zum Doppelthore und dieses zum Durchhause umgestaltet, um den Versammlungen einen bequemeren Platz zu verschaffen. In manchen, namentlich größeren Städten wurde aber schon vor dem babylonischen Exils der Versammlungsplatz von dem Stadtthore getrennt und in ein eigenes Gebäude verlegt, welches daher auch eine eigene, seiner Bestimmung entsprechende Benennung erhielt, lieber die Erbauung dieser Häuser schweigt die Geschichte allerdings, sie spricht aber klar und unzweideutig von ihrer Zerstörung. In dem Berichte über die chaldäische Eroberung Jerusalems, heißt es nämlich: ״Und das Haus des Königs und das Hans des Volkes verbrannten die Chaldäer mit Feuer und die Mauern Jerusalems rissen sie ein (Jer. 39, 8)". Das Haus des Volkes! Darunter kann nach dem einfachen Wortsinne nichts Anderes verstanden werden, als das Gemeinde- Haus, wo die Stadtgemeinde im Interesse ihrer communalen Angelegenheiten Versammlungen hielt. ') B. Bathra 1,5. י) S. weiter d. Anm.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.