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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1884-01-01 · Heft 2 · p. Seite 55

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
33 (1884)
Issue
Heft 2
Article
Überbleibsel der sabbatianischen Sekte in Salonichi
Date
1884-01-01
Page
Seite 55 (sequence 7)
Language
German
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Ueberbleibsel der sabbatiantschen Sekte in Salonichi. 55 ״Sämmtliche Prozesse der ÜJlaiminim werden von einem Tribunal oder M ed j l i s geschlichtet, welchem der Ab -b e thdin (Oberhaupt der Gemeinde) präsidirt. Die dem Ausspruch des Medjlis widerspänstige Partei wird als Afraga (gebannt) erklärt und jeder Verkehr wird mit einer solchen unterbrochen. Ehe man als Akratza erklärt wird, wird man als Ungefügiger mit einer Geldstrafe (Kenas) belegt. Im Allgemeinen wird man für die Dauer von 40 Tagen als Akratza behandelt. ״Todesstrafe wird von Sabbata'i's Lehre absolut verworfen '). Man hat nicht einmal das Recht, den Tod eines Lelipa , welcher einen Maimin ermordet hat, zu verlangen. Ihn zu verurtheilen, das Leben zu verlieren, heißt, nach Sabbata'i, ihn vom Leiden zu befreien und das Mitleid zu seinen Gunsten zu erwecken und demzufolge ihm eine doppelte Wohlthat gewähren. Es hieße ihn mit einer Strafe belegen, welche nicht den Namen einer Strafe verdient und ihn dem Leiden in dieser und der andern Welt entziehen. Dagegen ihn am Leben lassen, bewirkt, daß er immer leide, und daß er nach seinem Tode noch in der andern Welt bestraft werde". ״Die Trauer ist verboten, denn die Klagen der Verwandten treten (s’interposent) zwischen Gott und die Seele der Verstordenen und verhindern diese zum Schöpfer zu gelangen". HI. ״Die Synagogen der Nammim führen den Namen Lai. Es giebt 5 Kal, je eine für jede der Klassen der nachbenannten Gläubigen, nämlich: ') Wie stimmt das mit dem Artikel 12 (o. S. 53), daß man sogar einen Maimin, der die Geheimnisse der Sekte verrathen, umbringen dürfe? Anmerkung der R.

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