Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 32 (1883)
- Issue
- Heft 12
- Article
- Geschichte der Juden in Breslau
- Date
- 1883-01-01
- Page
- Seite 547 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2829132-2829570-2829583-2874554--21930-2874587- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
(Bis zur großen Verfolgung im Jahre 1349). 547 Gleich der ganzen Gruppe der Privilegien, zu der das unsrige gehört, ist es in einem für jene Zeit bemerkenswerth toleranten und humanen Geist abgefaßt. - Aus den zahlreichen Bestimmungen, welche sich großmtheils auf das entschieden zn Gunsten der Geldverleiher geordnete Pfandrecht beziehen, wollen wir nur einige die Sicherheit der Person und die Schonung gewisser Heiligthümer bezweckende Verordnung hervsrheben: Wird ein Jude von einem Christen verwundet, so soll der letztere außer der Entrichtung einer Buße an die herzogliche Kammer die Heilungskosten tragen und dem Verletzten auch sonst Genugthuung leisten. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit desselben soll er in anderer Weise gebührend bestraft werden. mungen mehr enthalt, in welchen wir offenbar die in der Einleitung angekündigten Zusätze vor uns haben. Hiernach kann kaum bezweifelt werden, daß die verloren gegangene Breslauer Urkunde genau denselben W 0 r t ( a ti t hatte wie der Glogauer Brief. Beide können nun allerdings auf eine gemeinsame Quelle, etwa das böhmische Privileg vom Jahre 1254- (in Regesta diplomatica. neciion cpistolaria Bohemiae et Moraviae״ II ed. Emler No. 17 und 41; auch bei Rößler: deutsche Rechtsdenkmäler aus Böhmen und Mähren I Prag 1845, p. 180 ff.) Zurückgeführt werden; doch möchte ich mit Rücksicht auf den Umstand, daß derselbe Glogauer Fürst auch bei andern Gelegenheiten Rechtsbelehrung mm Breslau in Anspruch nahm, (so z- B. im Jahre 1302, cf, Tzschoppe nud Stenz.: Schles. Laus. Urk. S. No 102) fast glauben, daß das Glogauer Privileg direkt aus dem Breslauer geschöpft habe. Da mm der Herzog von Glogau, wie er selbst erklärt, eine ähnliche Urkunde bereits in seiner Jugend, wahrscheinlich bald nach seinem Regie-- rungsantritte im Jahre 1274, ausstellte, so dürfte der Breslauer Brief im Jahre 1270 etwa, als Heinrich IV faktisch zur Herrschaft gelangte, oder einige Zeit später, gegeben worden sein. Auf das Verhältniß der erwähnten schlesischen Urkunden zu einander sind wir etwas näher eingegangen, weil Stobbe in seinen sonst trefflichen Erörterungen über das österreichische Hauptstatut vom Jahre 1244 und dessen Nachbildungen in verschiedenen andern Ländern (Geschichte der Juden in Deutschland während des Mittelalters, Braunschw. 1866 p. 297 ff.) eben jener Frage keine Aufmerksamkeit geschenkt hat.