Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 32 (1883)
- Issue
- Heft 12
- Article
- Geschichte der Juden in Breslau
- Date
- 1883-01-01
- Page
- Seite 548 (sequence 6)
- Language
- German
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548 ■ Geschichte' der Juden in Breslau. Abschnitt I. -Macht sich ein Christ der Tödtung eines Juden schuldig, so soll er nach Gebühr bestraft werden und seiner ganzen Habe verlustig gehen. ' ׳ Gegen den der Ermordung eines Juden Verdächtigen erklärt der Herzog einen Fechter zu stellen י). Der Entführer eines jüdischen Knaben soll als Dieb verurtheilt werden. Wenn auf die nächtlichen Hilferufe eines Juden die christlichen Nachbarn nicht erscheinen, so hat jeder von ihnen eine Strafe von 30 Solidi zu zahlen. Mit Berufung auf den päpstlichen Erlaß (vom Jahre1249 ׳) wird das Verbot ausgesprochen, die im herzoglichen Gebiete ■ wohnenden Juden des Gebrauchs menschlichen Blutes zu beschuldigen. Sollte aber gegen einen Juden Anklage wegen der Tödtung eines christlichen Knaben erhoben werden, so darf seine Verurtheilung nur erfolgen, falls drei Christen und ebenso viel Inden Zeugniß gegen ihn ablegen. Treten diese jedoch für die Schuld, losigkeit des Angeklagten ein, so hat der Angeber als Verläumder die dem Juden zugedachte Strafe zu erleiden.; Hieran schließen sich Bestimmungen über ungehindertes Am» - herziehen im Lande, Zollfreiheit beim Fortschaffen ihrer Todten von einem Orte nach dem andern und möglichste Sicherstellung gegen willkürliche Verhaftung durch untergeordnete Beamte oder Erpressungen seitens derselben. Die Beschädigung ihrer Friedhöfe und Synagogen durch Christen soll bestraft werden. , Die Schlichtung etwaiger Zerwürfniffe unter ihnen selbst wird dem Fürsten oder dem Palatin Vorbehalten, wenn sie selbst ד¬¬¬ 1) Durch einen Zweikampf mit diesem hatte nämlich der Beschuldigte seine Unschuld zu erweisen.