Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 31 (1882)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Geschichte der Juden in der Stadt Stendal vom Ende des 13. Jahrhunderts bis zu ihrer Vertreibung im J. 1510
- Date
- 1882-01-01
- Page
- Seite 181 (sequence 10)
- Language
- German
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des 13. Jahrhunderts bis zu ihrer Vertreibung im I. 1510. 181 Aus den sonstigen in der oben erwähnten Urkunde enthal» tenen Bestimmungen erhellt, daß wie überall so auch hier die zugelassenen Juden einzig und allein auf das Geldausleihen und die damit zusammenhängenden Geschäfte beschränkt wurden. Von dieser, im Geiste der Zeit liegenden, Beeinträchtigung der freien Berufswahl abgesehen, müssen wir die übrigen Bestimmungen als durchaus gerecht und billig bezeichnen: Falls ihnen ohne ihr Wissen auf unrechtmäßige Weise erworbenes Gut verpfändet würde, so sollten sie verpflichtet sein, dasselbe dem sich meldenden Besitzer gegen Empfang der von ihnen auf. jenen Gegenstand geliehenen Summe zurückzustellen. Wird die in einem solchen Falle von dein Verleiher beanspruchte Entschädigung als zu hoch bestritten, so hat der Jude durch Eidesleistung seine Behauptung zu erweisen. Falls sie von einheimischen oder aus« wärtigen Gerichten, weltlichen oder geistlichen, beschwert werden sollten, wird ihnen die Berufung an den Fürsten und dessen Räthe gestattet. Diese Bestimmungen sollten zunächst für die Zeitdauer von drei Jahren, während welcher den namhaft gemachten Familien der Aufenthalt in der Stadt erlaubt wird, Geltung haben. Nach Ablauf dieser Zeit stand ihnen sowohl die Erneuerung des Vertrages als auch das Recht der Auswanderung zu, vorausgesetzt, daß letztere mit Wissen des Landesherrn und ohne Zurücklafsung von Schulden erfolge. Wir dürfen annehmen, daß thatsächlich nur von dem ersten Zugeständniß Gebrauch gemacht ward, und so finden wir denn auch noch kurz vor der Katastrophe, welche die gesammte Juden» schaft der Mark Brandenburg ereilte, die Bestätigung des obigen Vertrages seitens des Kurfürsten im I. 1509 auf weitere drei Jahre, sowohl für Stendal als auch für eine bedeutende Zahl anderer Städte der Mark•). ') Raumer, Cod. dipl. Brand. II, p. 226/27.