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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1881-07-01 · Heft 7 (Juli 1881) · p. Seite 303

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
30 (1881)
Issue
Heft 7 (Juli 1881)
Article
Meir b. Simon und seine Schrift Mischemet Mizwa
Date
1881-07-01
Page
Seite 303 (sequence 9)
Language
German
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Mett b. Simon und seine Schrift Milchcmeth Mizwa. 305 Verfolgung der Schuldner der Juden und Annullirung der Schuldscheine sind selbstverständlich die bekannten Gesetze, welche Ludwig IX. in Betreff der Juden erlassen und zu wiederholten Malen eingeschärft oder vielmehr verschärft, und die man ans Coucilien und Synoden vielfach discutirt und wo möglich noch strenger forrnulirt hat, einerseits in blindem Glaubenshaffe und cmderererseits, um sich in bequemer Weise der drückenden Schnlden zu entledigen. Es ist schwer, die Zeit zu fixiren, welche der Verfaffer im Auge hatte, aber es gilt hier, was bereits oben bemerkt wurde, daß man das im Buche vorkommende Datum 1245 nicht pedantisch festhallen, sondern die thatsächlich stattgssundene Vertheidigung zurückdatiren und nur die Aufzeichnung in das genannte Jahr verlegen darf. Die oben erwähnten Punkte stimnien weder mit den von Ludwig während seiner Minderjährigkeit, um 1228, erlassenen, noch mit den um 1230 bald nach der Thronbesteigung erneuerten, oder den um 1234 in M e l u n verschärften Verordnungen genau überein, wohl aber sind einzelne besonders harte Bestimmungen aus den verschiedeneu Decreten herausgehoben und zusammengefaßt. Wir dürfen auch nicht die Vertheidigungsschrist so weit zurückverlegen, sondern müssen annehmen, daß im Anfänge der vierziger Jahre, nach der Beendigung der Albigenserkriege und der dadurch herbeigeführten fester» Angliederung der südlichen Provinzen an die Krone, die bereits früher decretirten Gesetze auch im Süden zur stricteren Ausführung, als es bisher geschehen war, in Erinnerung gebracht wurden. Das Verbot des Wuchers, ebenso die Annullirung der Schulden sind oft wiederholt. Sie standen immer auf der Tagesordnung. Die Anweisung an die Richter, keinen Christen wegen Judenschulden zu verfolgen, ist in der Verordnung, von 1234 mit voller Bestimmtheit decretirt (o. Ordonnances I, p. 33). Die Beschränkung des Wohnsitzes der Juden hat in den Verordnungen von 1230 (v. das. p. 53)

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