Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 29 (1880)
- Issue
- Heft 11 (November 1880)
- Article
- Ein Beitrag zur Geschichte der Juden im ehemaligen Herzogthum Ostfranken
- Date
- 1880-11-01
- Page
- Seite 505 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2829132-2829528-2829540-2872445--19871-2872480- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
t'm ehemaligen Herzogthum vstfranken. 805 i':j! Bisch. Antonius gab während seiner Regierungszeit den Juden einen allgemeinen Freibrief, so tolerant, wie wir ihn »m jene Zeit nirgends finden. Sie sollten in allen Stücken frei sein und nur den Städten Bamberg und Forchheim 20 Gulden jährlicheil Zins bezahlen. Zu ihren Ausständen soll ihnen von allen Gerichten geholfen werden, und falls an ihn (den Bischof) appellirt wird, will auch er ihnen zu ihrem Rechte verhelfen; nur sollen sie nicht mehr als 2 Pf. von je einem Gulden wöchentlichen Zins nehmen. Ihr Eid, nach ihren Gesetzen geleistet, soll volle Giltigkeit haben. Dieses auffallende Maaß von Billigkeit niag in den Beziehungen des Bischofs zu Mayer seinen Grund haben. Daß der Schuldschein daffelbe Siegel getragen, das an einen angeblich * *) dem Mayer gegebenen Schutzbrief gehängt worden, beweist durchaus ,licht die Unechtheit des ersteren. Der Bischof konnte recht wohl ein und daffelbe Siegel an Urkunden verschiedenen Inhalts a) hängen. Betreff der Siegel spricht aber auch noch ein anderer Umstand für die Echtheit der Urkunde. Mayer nemlich war Stiftsjude und ein ihm verliehener Schutzbrief mußte lediglich das Siegel des Bischofs tragen, während das Kapitel nur den sog. Kapiteljuden ihre Freiheit verbriefte. Es wäre also noch zu untersuchen, wie denn eigentlich beide Siegel an den Schuldschein gekonimen. Was endlich den Gleichlaut gewiffer Stellen des Schuld- und Schutzbriefes anlangt, so sind nachweisbar dieselben ״stehenden Ausdrücke" in den verschieden« sten Urkunden zu finden. Die Verjährung deS Schuldverhältiliffes mag indeffen ausschlaggebend gewesen sein. ') Der Schutzbrief soll auf 8 Jahr ausgestellt gewesen sein. Wir werden aber weiter sehen, daß. eine solche Freiung im Bambcrg'schen fast nie vorkam. Da dirscr Schutzbrief ohnehin nicht »ichr auszufinden, so ist wahrscheinlicher, das» dieser, als er präsentirt worden, ein Falsifikat gewesen. *) Allerdings ist dies weniger wahrscheinlich von Schuld- und FreiungSurkunden. f