Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 29 (1880)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1880)
- Article
- Ein Beitrag zur Geschichte der Juden im ehemaligen Herzogthum Ostfranken
- Date
- 1880-10-01
- Page
- Seite 462 (sequence 11)
- Language
- German
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(Sin Beitrag!ur Oicschichtc der Judo» ««2 der Dienste gedacht, die dieser dem Bischof in seiner ״Notturst" geleistet. Einzelnen solchen Freiungeu begegnen wir auch unter den nachfolgenden Fiirstbischöfen, im Principe aber war die llnzulässigkeit jüdischer Niederlassungen im Hochstifte fast während des ganzen 16. Jahrh. anerkannt. Eine Ausnahme hievon machte HeidingSseld. Diese Stadl nemlich, die wir bereits früher als Eigenthum der böhmischen Krone kennen lernten, war durch K. Sigismund an die Familie von Guttenstein verkauft worden. Bisch. Lorenz erwarb sie von dieser Familie im Jahre 1108 für das Hochstift und von nun an sind auch die heidingsfelder Inden fürstbischöstich. De» Verkäufer Cristoph von Guttenstein aber hatte seinen jüdischen Insassen ‘) Schutz und Schirm verbrieft, und ans Grund dieses Freibriefes gestattet Bisch. Lorenz, daß sie auch ferner da wohnen bleiben dürfen. Sie sollen den ander» Unterlhanen ״aus der Notlurft helssen," jedoch den Zinsfuß stets vom Schultheißen bestimmen lassen. Ohne Wissen desselben sollen sie aus lebende Thiere, versiegelte Briese rc. nicht leihen. Dem Bischof selbst sollen sie eine jährliche Abgabe von 120 fl. entrichten * *). Um dieselbe Zeit giebt derselbe Fürstbischof seinen Amtsleuten den Befehl, keine Juden im Lande zu dulden, und solche im Betretungsfalle gefänglich einzuziehen und darüber Meldung zu erstatten •). Noch strenger als Bischof Lorenz handhabt dessen Amts- Nachfolger Konrad von Thüngen die erlassenen Juden«Decrete. Er verbietet ״jede Hantirung mit Juden". Am 27. April 1526 ') Die Urkunde zählt 7 Familien auf. Dieselben hatten trotzdem «inen geordneten Gottesdienst. Der Bisch, ernennt nemlich aus Antrag den Juden Lüb zum ״Schulclopsfer." *) in div. form. libr. Laur. f. 90. *) in II contr. Laur. f. 131. Durchreisenden sei Nachtherberge zu gewähren, sonst aber seien sie nicht zu dulden. Dekrete vom 29. Dezemb. 1508 und 30. März 1500. ו