Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 29 (1880)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1880)
- Article
- Ein Beitrag zur Geschichte der Juden im ehemaligen Herzogthum Ostfranken
- Date
- 1880-10-01
- Page
- Seite 461 (sequence 10)
- Language
- German
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im ehemaligen Herzogthum Ostsranken. 4SI Juden überein '). Es wird vor Allem ausgesprochen, daß den Juden weiter kein Schutz, Schirni und Geleite zu geben sei: auswärtigen Fürsten fei der Antrag zu stellen, daß sie sich den bezüglich der Juden getroffenen Abmachungen anschließen. Diejenigen, die dies zu thun sich weigern, seien davon in Kennlniß zu setzen, daß die Unterzeichner des Vertrags fernerhin nicht dulden könnten was bisher geschehen: daß Juden mit den armen Leuten in ihren Landen Geschäfte machten * *). Die den Beitritt verweigernden Landesherren mögen daher ihre Juden davor warnen, mit würzburgischen oder brandenburgischen Unterthanen Geschäfte abzuschlicßen. Des weiteren wird dann beschlossen, daß 14 Tage vor Sonntag Lxauäi den Juden zu eröffnen sei, sie müßten nach diesen! Sonntag mit Habe und Gut aufbreche» und das Gebiet der sich vertragenden Fürsten verlassen. Mit der Landesverweisung war es indessen auch dieSnial nicht ernst und es überkömint den Beschauer ein eigenthüinliches Gefühl bei der Wahrnehmung, daß derselbe Bischof, der 1488 mit Wort und Unterschrift die Ausweisung der Juden auf die Dauer von 20 Jahren verspricht, daß derselbe Bischof schon 1489 dem Juden Löw für immer den Aufenthalt im Hochstifte ver» brieft. In dem den! Löw ausgestellten Freiungsbriese *) wird ') Die Urkunde ist für unsere Zwecke zu umfangreich. Dieselbe hinterliegt beim kgl. Kr.-Arch. Wrzbrg. Perg. Urk. mit 3 anhangcnden Siegeln. Wue sich aber ir einer oder wer (der aufgesorderten Fürsten) ckisem vnnserm löblichen fumeine 11 widorseczon viind Juden haben wollten dos wir vnns doch nit versehen dem oder den selben zu eroff* non das Sy bey den selben iren Juden verfugen das Sy vnnserm atmenleuten oder vnterthanen gaacz nichts leihen dann so auch solches von In darüber besehe»» vmid den vunser» gellen wurd das wir nit gestatten wollten den selben Juden iolita au gehen oder 11» beoaalnn weder haubtgut gesueb noch schoden. •) Kgl. Kr.-Arch. W. in IV contr. libr. Und. k. 141. Mit Allem darf der Gefreite handeln, nur nicht mit Arznei. Der Wucher ist ihm untersagt. Die Freiung erstreckt sich aus ihn, seine Frau und 3 Kinder sowie 3 Ehehalten.