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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1880-07-01 · Heft 7 (Juli 1880) · p. Seite 305

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
29 (1880)
Issue
Heft 7 (Juli 1880)
Article
Über jüdische Sitten und Gebräuche aus muhammedanischen Schriften
Date
1880-07-01
Page
Seite 305 (sequence 4)
Language
German
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aus muhanimtdanischen Schriften. 305 steuer wird Frauen nicht auferlegt, denn die gizja ist ein Lösegelb für das Leben (der Ungläubige sollte eigentlich getödtet werden), es ist aber verboten (im Religionskriege) Frauen und Kinder zu tödten. Ebms^ka1m^ie^2jo7äuch"vonHermäphrö'- diten nicht gefordert werde,!, stellt sich aber dieses zwitterhafte Jndividuun! später als männliches heraus, so wird die Steuer für^ die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit gefordert. Die girju haben^mer nicht^u entrichten: Kinder, Wahnsinnige, Sklaven Kataleptiker, Blinde, hinfällige Greise, auch kein Anachoreth, denn alle diese dürften nicht getödtet werden, folglich sind sie auch zur Entrichtung des Lösegeldes nicht verpflichtet. Von Mönchen darf allerdings das ihr Bedürfnis) Ueberschreitende abgefordert werden, so daß sie nur dasjenige behalten, was zu ') Dies folgt aus der Grundstelle für das Gizja-Gesetz, KorLn Sure IX 0. 20, dessen Wortlaut der Bersasser ansührt. Wie verschieden diesbezüglich die Auffassung der verschiedenen Rechtsschulen ist, wird ersichtlich werden, wenn ich die Worte des schafi'itischen Gelehrten Abu-l-Kastm al- Gazz!, aus seinem Commentar zu Abu SchugL's schafiit. Rechtskanon <p. 362 eä. Bülalc) hierher setze : ״Die Gizja muh in milder Weise in Empfang genommen werden, und der zahlende Schriftbesitzer darf in keiner Weise dabei gedemüthigt werden; dies ist die allgemeine Meinung der Rechtslehrer." Der Supercornmentätor Al-Birmäwi drückt dies noch präciser aus: ״Unter ״Demüthigung" meint der Koran, daß sich die Schriftbesitzer den Satzungen des Islam fügen muffen. Dies genügt nach Ansicht unserer Genoffen. Zu verwerfen ist aber d i e Auffassung der Koranworte (״wahrend sie gedemüthigt werden"), daß der Empfänger sitze, wärend der steuerzahlende Ungläubige stehen bleibt, daß dieser sein Haupt neigen und seinen Rücken beugen müsse, während er das Geld in die Wage legt (wodurch seine Unzuverlässigkeit auSgedrückt wird), daß ferner der empfangende Muslim den zahlenden Schriftbescher beim Bart anfaffe und ihm hinter'S Ohr schlage von beiden Seiten. Diese Auffassung ist verwerflich. Noch verwerflicher aber ist zu sagen, daß dieses Vorgehen erwünscht oder gar obligat (hanbalitische Schule) sei; denn es kann kein einziger Beweis dasür angeführt werden, daß der Prophet oder.die Chalifen in dieser Weise vorgegangen seien." — Wir sehen hieraus, wie verschieden sich das Derhältniß des Islams zu den Juden je nach den Lehren der verschiedenen orthodoxen Schulen gestaltet. «r»ev , SftrcattMiift XXIX. 7. 20

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