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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1880-07-01 · Heft 7 (Juli 1880) · p. Seite 304

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
29 (1880)
Issue
Heft 7 (Juli 1880)
Article
Über jüdische Sitten und Gebräuche aus muhammedanischen Schriften
Date
1880-07-01
Page
Seite 304 (sequence 3)
Language
German
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304 Heber jüdische Sitten und Gebräuche ser des Suchenden). Dazu verfaßte im Jahre 1091 H. — 1680/1 Ehr. der Scheich Äbd al KLdir b. 'Omar al-SchejbLni oder al-Taglib! einen Conunentar, der unter dem Titel Nejl al-ma’- ärib bekannt ist. Ich theile das uns interessirende Kapitel dieses Rechtsbuches in fortlaufender Folge von Text und Commentar rnit. Der Text ist von» Cominentar durch Ueberstrei6!nng unterschieden. Leber die Gesetze des Toleranjschutze« Derselbe ist nur gültig für Schristbesitzer, Juden und Christeu nach der Verschiedenheit ihrer Seelen, oder für solche, die einein ÖffenbärungSbuche ÄehnlicheS besitzen, wie z. B. die Magier; eS wird irämlich tradirt, das; sie ein OsfenbarungSbuch besaßen, welches ihnen jedoch abhanden kam, demzufolge sind sie nur denen ähnlich, die ein Offenbarungsbuch besitzen. Es ist Pflicht des Imams, dasselbe d. h. das Schutzbünduiß zu schließen, insoferne er vor ihrer Perfidie sicher ist, und sie sich vier Gesetzeil unterwerfen, u. z. 1. daß sie die Tolerauzsteuec (gizja) sofort bezahlen und sich dabei erniedrigen, d. h. bei Empfang der Steuer sich der Geringschätzung aussetzen; im Sinne dieses Gesetzes ist es nothwendig (obligat), daß man sie lange stehend warten lasse (ehe man die Steuer von ihnen in Empfang nimmt), und dabei ihre Hände zerre; 2. daß Tie die Religion des Islam nur in günstiger Weise erwähnen; es heißt in der Tradition, daß das Schutzbündniß für jeden Schriftbesitzer als ungültig zu betrachten ist, welcher die Religion des Islam in herabsetze»tder Weise erwähnt; 3. daß sie nichts^thueu, woraus 'ein Schaden für die Muslimln erwächst; 4Tdaß die Gesetze des Jsläm"fttr sie Geltung haben in Bezug aus Leben, Vermögen^ und Ehre, und in Bezug auf die Bestrafung von ThaterF ivelche auch ihr Gesetz für verboten hält, z. B. Ehebruch7Tlicht'äber"von Thaten, welche sie füHläubt Hälten^ zTÄTWeintrinken. Die Toleranz^

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