Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 29 (1880)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1880)
- Article
- Tosefta-Varianten
- Date
- 1880-05-01
- Page
- Seite 237 (sequence 4)
- Language
- German
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Tosefta-Barianten. 237 einem andern Stamme, diese nicht, wie sonst das Recht des Teruma-Genusses erhält, sie auch kein ForderuugSrecht einer Kethuba an ihn hat, anderseits wenn die Frau als kinderlose Wittive zuriickblribt, die Pflicht von Jibbum vorhanden ist. Es ist wie oben angegeben, eine Entscheidung in Folge des Zweifels, ob er דעת hat oder nicht (vgl. T. Jebam § 3 (!») l. I.) •). Jibbum ist aber von der freiwilligen Ehe dadurch unterschieden, daß bei ersterem, weil nicht vom freien Willen abhängig, der Consens gar nicht erforderlich ist, er also folgerichtig auch Statt habeil kann, wo Willensfähigkeit gar nicht vorhanden ist. Es könnten also alle drei von der Pflicht des Jibbum nicht ausgeschlossen sein. In der Thal wird auch bei חדש und שוטה so entschieden. Diese sind zum Jibbum befähigt und auch verpflichtet und erlangen durch Vollziehung desselben alle Rechte einer oollgiltige» Ehe, mähceild sie zu חליצה, weil dazu דעת erforderlich ist, untauglich sind (Tos. Jeb. (2) l. l.). Bei קטן hingegen konnte man die gleiche Entscheidung nicht treffen, weil, abgesehen voll seiner mangelnden WillenSfähigkeit auch von physischer Seite zweifelhaft war, ob ביאתו ביאה (vgl. Slum. 1 S. 11.), wozu noch der Umstand kam, daß beim קטן die Pflicht des Jibbum vollzogen werde» kann, wenn er mündig geworden. Die Pflicht zu Jibbum wird also beim תשעה שנים ויום אהה p (dem pubertati proximus) verneint *). Wohl aber fragte es sich, welche Wirkung hat es, wenn derselbe den eoitus mit der Jebama vollzogen. Da doch möglicherweise ביאתו ביאה, konnte man diesen Akt nicht für null und nichtig erklären, so daß von einem anderen Bruder '1 Bon den Späteren wird das ausgedrückt, ein ודיש habe קידושין מדברי סופרינש und nicht מן ההורה. Wie oben Anm. 1 S. 23s schon bemerkt ist, ist nach römischem und canonischem Rechte eine vollgültige Ehe bei demselben zulässrg, s. Walter Lehrbuch S. 571. י) T. l. l. (2steht daher genau החרש וד־זשוטה מיבמץ ohne קטן. Maimonides, der diese Stelle auszieht, hat mit Unrecht קטן eingesügt. Darauf macht schon Pardo aufmerksam.