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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1880-05-01 · Heft 5 (Mai 1880) · p. Seite 236

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
29 (1880)
Issue
Heft 5 (Mai 1880)
Article
Tosefta-Varianten
Date
1880-05-01
Page
Seite 236 (sequence 3)
Language
German
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236 Tosefta-Varianten. gehung einer Ehe untauglich und ein Concubinat derselben zieht weder religiöse noch rechtliche Folgen nach sich; T. Jeb. § 1i) (11)') hingegen soll ein חרש durch Zeichen eine gültige Ehe schließen und dieselbe so auch anflösen können, doch nur mit beschränkter Kraft, so daß, lueuu er dem Priesterstanun angehört und die Frau ') Hiermil stimmt auch das römische Recht überein. Weder kann ein iinpubcs noch furiosus ciiu1 Ehe eingehen. Vgl. pr. de nu!»tiis (1,10; Mellet, Pandecten § 29 und feie dort an^ofüörtc 1. 8 de bis, qui sui(l,6) . . . . nam furiosus licet uxorem duccrc non poasit retinere tarnen inatriinoniuin potest, uiiim nämlich die Ehe ante ciuqenanqcn worden. Was die Pubertät betrifft, so stimmte, wie Frankel a. a. O. bemerkt, das ältere rötnische Recht mit dem talmudischen überein, daß die Pubertätszeichen für die!)leise entscheidend sind, doch ist der Unterschied hervorzuheben, das; auch früher schon eine Eontroverse bestand, die Sabiniauer sahen auf die Reife, die Proculiancr auf die Jahre und Priscus forderte beides zugleich, und bau dann Iustinian die Dleinung der Proculianer billigte (f. Belegstellen bei Keller Grundriß S. 17, 18), während bei den jüdischen Gesetzeslehrern ausnahmslos Reise und Jahre gefordert werden, nur über die Altersgrenze ist Eontroverse tT. Nidda a. a. O.) und zwar so, das; nach der allgemeinen Meinung vom zurückgelegteil neunten (בן תשעה שנים ויוס אחו) bis zum zurückgelegten z!völsten Jahre die Zeichen nicht maßgebend sind, und von dieser Zeit bis zum znrückgelegten dreizehnten Jahre sie beweisend sind, während R. Jose b. Jehuda schon vor dem erstgenannten Zeitraum die Zeichen für maßgebend hält. Ruch bei den Griechen wurde die Pubertät durch eine vorhergehende Untersuchung entschieden, vgl. Hefter, Staatsverfafjung der Athen. S. 77 Anm. 16). Aber auch das Alter von 14 und 15 Jahren ohne Zeichen (שלא הביא mu(5 ßelefcn werden mit W. und Emendation v. R.E.W.) macht keine Reife, und wer bis zwanzig Jahren!ein Pubertätszeichen hat, gilt als סריס. Da nun von בן ט׳ שנים ויום אחו, die Pubertätszeichen auf treten, so galt es als zweifelhaft, ob .ביאתו ביאה ist, oder nicht. Darum wird die Frage in eherechtlicher Beziehung unter קטן dieses Alter verstanden. Im Jeruschalmi wird aus der Bibel ausgerechnet, daß אחז הוליד בן ם' שנים. Man kann die Altersgrenze von בן ט' שבים mit dem römischen Unterschied von pubortati proximua vergleichen. Auch läßt sich dem Unterschiede von infantia miuor und major ein ähnlicher im jüd. Recht von תינוקות uub פעוטות an die Seite stellen, vgl. Tos. Nidd. Ende 5\ בנות תבותים נידות), wo unter תנוק ein Lnkans miuor zu verstehen ist, und פעוטות (T. Gittin l.!.) wird iw Jer. durch mxldtg (s. Lonsano s. v.) erklärt, welche bci den Griechen den fietyuxtotg den pudere« (vgl. Hefter l. l. 75) entgegengesetzt waren.

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