Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 29 (1880)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1880)
- Article
- Tosefta-Varianten
- Date
- 1880-05-01
- Page
- Seite 235 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Tosefta-Aarianten. 285 Frage aufdrängen, wie es mit dieser Pflicht steht, wenn der Jabem zur Kategorie von חרש שטה וקטן gehört •), Kann von Seiten dieser nicht handlungsfähigen Personen, die aus Mangel an Erkenntrnß mib Willen (שאינן בני רעח) zu Rechtsgeschäften und zur Vertretung bezüglich religiöser Handlungen untauglich sind, sowie bei Delickn nicht zur Verantwortung gezogen werden können, diese Pflicht überhaupt erfüllt werden, und welche Wirkung hat es, wenn die eine oder andere Handlung von ihnen vorgenommen wurde? Was die freiwillige Ehe betrifft, so wurde zwar bei allen Dreien angenommen, daß eine vollgültige Ehe mit allen rechtlichen Wirkungen nicht möglich ist, weil eben der erforderliche Wille fehlt. Doch wurde ein Unterschied gemacht zwischen חרש einerseitS und שוטה וקטן andererseits. Letztere sind absolut zur Ein- ') Diese drei, nämlich ein Taubstummer, ein Wahnsinniger und Um mündiger werden meist zusammengestellt und gleich behandelt. Sie gelten darum als handlungsunfähig, weil אץ להם דעה, sie kein volles Erkenntniß vermögen, also keine Mllensfähigkeit haben. Wenn חרש in einigen Bezie- Hungen besser gestellt ist, so kommt es eben daher, weil bei ihm ein Zweifel obwaltete, ob er דעה hat oder nicht (Tos. Ter. l. l. Ieb.9) בה ישדאל) l. l.). Taubheit allein und Stummheit allein wird als körperliches vitürm angesehen und werden die mit diesem Fehler Behafteten den Gesunden in allen Beziehungen gleich gesetzt (T. Ter. l. l.) mit Ausnahme von Zeugniß (T. Schabnot l.!.). Im römischen und neuerem Rechte ist zwischen Tauben und Stummen und Taubstummen kein qualitativer Unterschied gemacht, weil bei diesen, wie bei jenen der Fehler als ein Gebrechen des Körpers ausgefaßt ist, vgl. Koch Lehrbuch S. 65t, vgl. H 6 J. de testamentis ordinandis (2, IO/, wo von surdus et mubus gesprochen wird. Die Pandectenlehrer sprechen von Taubheit und Stummheit und zählen sie zu den körperlichen Gebrechen ohne den Taubstummen besonders hervorzuheben, weil dieser eben mit beiden körperlichen Gebrechen behaftet ist, vgl. Puchta Pandecten § 23, Keller Pand. 8 476. Darum ist nach römischem, eanonischem und neuerem Recht gar kein Zweifel, daß ein Taubstummer eine vollgültige Ehe eingehen kann, weil er eben des Consenses fähig ist. Er steht auf derselben Stufe wie der Taube oder Stumme nach talm. Rechte. Hierdurch scheint sich mir der Zweifel Frankels (l. l.) bezüglich des baierschen Gesetzes» das den Taubstummen nicht ausdrücklich erwähnt, im entgegengesetzten Sinne zu erledigen.