Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 29 (1880)
- Issue
- Heft 3 (März 1880)
- Article
- Beiträge zur vergleichenden Sagen- und Märchenkunde
- Date
- 1880-03-01
- Page
- Seite 116 (sequence 2)
- Language
- German
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116 Beiträge zur vergleichenden Sagen- und Märchenkunde. b u r t macht (entspricht in der tibetischen Fassung Nr. ü, in der russischen Nr. 2); weiter stößt er ans einen Reiter; er giebt dem Pferde einen Stoß, so daß es ein Auge verliert (entspricht tibet. Nr. 2); er flieht weiter und springt in eineil Steinbruch; hier aber stürzt er auf nnd durch eine Hütte auf einen Mann, den er dadurch erschlägt (entspricht tibet. Nr. 3, russisch Nr. 3). Der Jude, der Vetter der Frau, der Reiter nnd der Sohn des Getödteten führen ihil nun zum Richter. Vor dessen Hause sieht er eineil alten betrunkenen Mann, und einen Menschen lebendig begraben. Der Richter entscheidet nun gegen den Judcil in der bekannten Weise; in Bezug auf die Frau wie iin Tibetanischen und Russischen, d. h.: ״e r soll i h r M a n n werden uird ihr ein anderes Kind zeuge!1." Was den Reiter betrifft, so fordert dieser die Hälfte des Werthes seines Pferdes, welchen er zu 200 Goldstücken angiebt; der Nichter entscheidet, dasi das Pferd der Länge irach durchgesägt werden soll; den unverletzten Theil solle der Kläger behalten, den ver> letzten gagegen der Verklagte nehmen und dafür die Hälfte des ailgegebenen WertheS, 100 Goldstücke, zahlen. In Bezug ans den Sohn urtheilt er »vre im Tibetanischen und Russischen, d. h.: ״Beklagter soll sich an den Platz stellen, wo der Zerdrückte lag, als er auf ihn fiel; Kläger muffe sich von oben herab aus ihn stürzen und ihn dafür billigerweise wieder erdrücken." Alle stehen natürlich voil der Verfolgung ihres Rechtes ab, müssen aber eine Buße bezahlen. Nach Beendigung des Proceffes fragt der Verklagte den Richter wegen der beiden auffallenden Erscheinungen vor seiner Thür. Der Richter erklärt ihm, ״daß der betrunkene Alte (nach moslemischem Gesetze ist ja sonst der Rausch verboten) als Vorkoster gebraucht sei, weil die geistigen Getränke oft mit Gift versetzt seien; was den lebendig Begrabenen betreffe, so hätten früher zwei Zeugen bezeugt, daß er gestorben sei, jetzt sei er trotzdeul zurückgekehrt, durch die Zeugenaussagen stelle sich