Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 28 (1879)
- Issue
- Heft 11 (November 1879)
- Article
- Illegitime Mischehen in Judäa vor und nach dem zweiten Untergang des judäischen Staates und ihre Folgen
- Date
- 1879-11-01
- Page
- Seite 507 (sequence 27)
- Language
- German
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llntfrflmiß bc? mbäifdifii Staats unb ihre folgen. H07 In einem solchem Falle notorischer Diakelhaftigkcit einer der Familien wird eine vorangehende Information allgemein zur Pflicht gemacht. R. Me'rr, der überhaupt einer skrupulösen Gesetzgebung huldigte, machte aber eine Information auch bei intakten Familiengruppen, d. h. überhaupt verbindlich, nm wegen dieser Erschwerung es jedem Hcirathslustigcn nah zu legen, eine Fran nur aus dem eigenen Familienkreise heimzuführen, deren Antecedentien ihm bekannt ist. 3i. Me'ir hat dadurch in» direkt eine eigene Pflicht aufgelegt, n n r innerhalb des Familienkreises zu hei rathen. Merkwürdigerweise empfiehlt auch das Buch Tobit das He Käthen innerhalb der Familie, und warnt vor Verschwägerung mit fremden Familien, weil solche nicht vom Verdacht eines unzüchtigen Verhaltens frei sei (vgl. w. u. S. 509). Daraus kann man mit Recht folgern, daß dieses Apokrpphon erst nach dem hadrianisch-barkochbaischen Krieg verfaßt wrrrde, als Palästina von eingcwanderlen unbekannten Familien bevölkert worden war, welche für Abstammungsreinheit keine Garantie boten. So empfehlenswerth schien die Wahl der Ehefrauen ans Verwandtenkreisen, daß eine Maßregel getroffen wurde, um diese zn fördern. Die Bestinrnlung, daß Ahroniden unter einander für die Ehepakten für ihre Frauen eine höhere Summe auszusetzen haben, als bei Laien üblich war. als intakt vorauszusetzen sei: כל בשפחות בחזקת בדוקות הן עובדות. Die Womit!) a spricht von bei!, e r st e » Falle, die!11! i s ch ״ a dagegen von dem letzt c n F alle, wenn kein Verdacht vorliegt. Darauf bezieht sich die Erklärung des!)!. Jos׳? b. Bun (im Ierusch.), bas; R. llliekr auch in diesem Falle eine Information vorgeschrieben hat, damit Jedermann eine Frau aus dem Kreise seiner Familie suche» soll, und zwar nicht blos; ein ülhronide, sondern auch ein Laie: שיהא אדם דבק בשבטו ובבשפהתו. Denn innerhalb der eigenen Familie ist jeder Zweifel an etwaiger Makelhaftigkeit ausgeschlossen. In dem ersten Falle ist die Informativ» gesetzliche Pflicht (בדיקה דאודיתא und zwar משום שנשתקע בה פסול), in dem anderen Falle ist sic blos; empfehlenswerth (בדיקה דדבנן). Diese Auflösung des Widerspruches ist durchaus einfach.