Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 28 (1879)
- Issue
- Heft 11 (November 1879)
- Article
- Illegitime Mischehen in Judäa vor und nach dem zweiten Untergang des judäischen Staates und ihre Folgen
- Date
- 1879-11-01
- Page
- Seite 506 (sequence 26)
- Language
- German
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r>06 Illegitime Mischehen in Indäa vor und nach dem zweiten lerlicher- oder mütterlicherseits aus einer befleckten Ehe stammen könnte. Nach der Reinheit der Vater brauchte indes; nicht Insormation angeltellt zu werden, weil makelhaste Männer bekannt sind: (גברי רכי סינצו כהרי הדדי ביוחסין הוא רמינצא . . . איה ליה .(קלא ספ־־יבם . . . הדע מדקרחני כ ו ם י ס י ן ולא כוסיף. Diese Erilärnng ist unwiderleglich. Die Borschrift der Information gilt nicht blo* für Ahwniden, sondern auch für Laien, uub zwar deswegen, weil es sich doch daruin handelt, )ich mit einer Familiengruppe zu verschwägern, in welcher eine notorisch illegitime Ehe vorgekommen ist (שנשחקע בה נ&סול); dieser Makel kann ja eben so gut Bastarde, wie ein leichterer sein. Daher macht das Gesetz auch für Laien Vorsicht zur Pflicht. Allein gegen diese Auffassung scheint die Erklärung des Amora N. Jose b. Bun zu sprechen, der die Vorschrift nicht als strenges Ge sei;, sondern als Mittel, um E h e n innerhalb de s e i g e n e w Fa milienkrei s e s zu fordern. Diese Auffassung verrückt den Gesichtspunkt vollständig. Noch seltsamer klingt die Erklärung Nab's (babpl. Kidd. 7,; b), da!', die Vorschrift der Information nur von N Nkelr ausgestellt sei, seine Eontroversisteu dagegen hielten ne für ganz überflüssig, da vorauszusetzen sei, jede Familie sei intakt.אפר ר׳ יחידה אפר ר כ זו דברי י, פאיר אבל חנפים אופריבם י בל פ ש ב ח ו ה בחזקה ב ד ו ק ו ח הן ע ו פ ד ו ת. Aber die Mischnu soll ja gleich der Boraitha die Pflicht der Information wegen n o 1 o r ischer Makelhastigkeit auflegen! Wie kann da die Voraussetzung der Intaktheit angenommen werden? Tie andere Version hebt die Schwierigkeil nicht, rvelche lautet: אפר ר' חפא בר גוריא אפר רב אבם קרא עליו עליה?) ערער צריך לבדוק אחריה), da es sich doch bei diesem Gesetz um eine notorisch verrufene Famile handelt. Dieser Widerspruch wird noch durch fol• gende Betrachtung verstärkt. Nab soll also nach der Ansicht der חנפים die Insormation nach der Makellosigkeit der Mütter für unnöthig erklärt haben. Aber er selbst hat ja aufgestellt, wenigl'tenS nach der Version des Ieruschalmi, dab die חנפים noch eine w e i t c r g 0 h eiibe Informativ n zur Pflicht gemacht haben (oben': רב אסר .. . אבל חכמים אוסרים בורק מאיזו משפחה משיאץ לכהונה ובו׳. Will man diese» ,;rclle» Widerspruch nicht bestehen lasse», so »ms! man zweierlei Falle unterscheiden. Ersten» wenn in einer Fanriliengrnppe ein notorisch er Makel vorausznsehe» ist (שנשחקע בה פוסל, d. h. mehr als ,השק עימד), dann ist die Informativ» ü e s 0!11 i d) c Pflicht, und dabei verlangt N- Merr sic nur für vier Geschlechter auswärts, seine Gegner aber noch »lehr. Ziveitenö. wenn gegen eure Fanriliengrnppe keinerlei Verdacht vorliegt, in dieser» Falle empsiehlt R. Melr's Skrupulosität ebensalls Insormation, seine Contraverflsten hiellen sie aber in diesem Falke für umrölhig. weil jede Familie ohne Verdacht