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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1879-11-01 · Heft 11 (November 1879) · p. Seite 504

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
28 (1879)
Issue
Heft 11 (November 1879)
Article
Illegitime Mischehen in Judäa vor und nach dem zweiten Untergang des judäischen Staates und ihre Folgen
Date
1879-11-01
Page
Seite 504 (sequence 24)
Language
German
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501 Illegitime Mischehen in Judäa vor und nach dem zweiten Tradition beweisen? Sie ist nur verständlich, wenn anzunehmm ist, das; sie R. Gamaliels Ansicht entgegeugehalten wurde. Tieser muf; behauptet haben, die Pnrisieation von Familien muffe ' dem alle Ziveisel zu losen berufenen Propheten Elias überlassen j bleiben, eine Behörde dürfe oder könne sich damit nicht befassen, weil sie doch nicht zur Gewißheit gelangen könne. Nun bchauptete N. Josua dagegen, auf Elia, selbst wenn er bald erscheinen sollte, ist für diese Verlegenheit nicht zu rechnen, er werde sich damit nicht befassen. Es ist nicht bekannt, wie eS in der Praxis damit gehalten wurde, wahrscheinlich drang die rigorose Ansicht N. Gamaliels durch, da erst die Behörde deS nachfolgenden Geschlechtes das Gesetz ohne 6ontroverse ausnahm, eine Gemeng-Teig- Familie sei beglaubt sich selbst zu purifieiren (o. S. 4!»2). TaS war das Geschlecht nach dem erbitterten Bethar'schen Kriege, weleher Zndäa ganz und Galiläa zum grasten Theil entvölkert hatte. Eben dadurch war die Verlegenheit für die Ueberlebenden noch gröster, Frauen aus intakte» Hausern zu sinder!, und eben dadurch wurde das früher streitige Purifieationsgesetz diesmal einstimmig angenommen. Mehr noch als nach der grasten Katastrophe must Palästina oder richtiger Galiläa nach dem Beiharschen Kriege von auSivärtigen Fndüern wieder bevölkert morden sein, und auch aus diese, wenn nicht hauptsächlich, sollte das erleichternde Gesetz Aurvendung finden. Turch die an diese Halacha sich knüpsende Coutroverse ist es aber zweifelhaft, ob es für sämmtliche vier Kategorien oder nur auf die diffamirte Priester-Kategorie oder nur auf die üb rigen drei Kategorien gültig sein sollte. Für eine Reihe von Familien wurde indest eine Ausnahme statuirt, nämlich für solche, in welcher ganz bestimmt eine illegitime Mischeh e vorgekommen ist, die Urheber derselben und ihre Nachwas das Aufjallende beseitiüt, daß beide Fülle grade in Peraa vorgeloinmen sein sollen.

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