Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 28 (1879)
- Issue
- Heft 8 (August 1879)
- Article
- [Rezension] / E. S.
- Date
- 1879-08-01
- Page
- Seite 382 (sequence 3)
- Language
- German
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Necenncmen.?.82 Di,.׳ Erkenntnisse des Hamburger Obergcrichts und des Ober- Appellalionsgerichts, in denen die Unverbrüchlichkeit der gesetzlich garantirlen llnbeschränktheit des Gcwerbetreibens ausgesprochen ist, staben in vorzüglich klarer eise die Begriffe des staatlichen Oberanfstchts- und Schutzrechts festqestellt. Die Polizeibehörde statte ihre Befugnis; zum Erlasse der fraglichen Verfügung daniit begründet, das; es zum staatlichen Aussichtsrechte gehöre, den Deutsch-Israelitischen Kultnsverband, welchem nitter Hauptfachlicher Mitwirkung des Oberrabbiners die Ueberwachung des Schachtwesens und die Anstellung der Schächter zustehe, in diesen stiechteu zu schützen imb deren Anmastung durch unbefugte Personen zu verstindern. Demgegenüber führten die gedachten Erkenntnisse aus, das; das staatliche Oberaufsichlsrecht nichts Anderes sei, als das;liecht des Staates, die Interessen seiner B ü x g e r gegen U e b e r g r i s f e de r K i r ch e n gemalt z n schützen; dieses "Recht findet selbstverständlich aus den vorliegenden Fall keine Anwendung. Was die Beklagte im Sinne habe, sei das sog. Schutz recht des Staates (grm advociitive). Bon einem solchen könne nun aber, wie das Erkenntnis; des Ober-Appellations-GerichtS arrssührt, gegenüber der jüdischen, überhaupt einer andern Religiousgenossenschaft als den drei Hauptzweigen der christlichen;lteligion, gar nicht die Rede sein, in dem Sinne nämlich, wie er hier in Frage steht: das; die Staatsgewalt den kirchlichen Gewalten ihren Arnr leiht zur Ausrecbthaltung der hierarchischen Gerechtsame. Jenes Schutzrecht war im Grunde eine Schutz Pflicht und verdankte seine Entsiehung einer Auffassung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat, woitach die Kirche die höhere Gewalt sei, welcher der Staat mit seinen Mitteln zu diene n habe. So lange nun der Staat seinen specisisch christlichen Charakter betonte und ausrecht erhielt, war an eine Schutz Pflicht am allerwenigsten, aber auch nur an ein Schutz recht gegen die Juden als N e-