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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1879-08-01 · Heft 8 (August 1879) · p. Seite 381

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
28 (1879)
Issue
Heft 8 (August 1879)
Article
[Rezension] / E. S.
Date
1879-08-01
Page
Seite 381 (sequence 2)
Language
German
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IRI
…/2829132-2829514-2829523--19004-2871574
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!)ii’Ci'nüoneii.;,.Si bei dem Hambltrger Niedergericht mit dem Anträge, jene Polizei- Verfügung für nichtig zu erklären und ihm, dem Klüger, die eivilrechtliche Verfolgung seiner Schadenansprüche vorznbehalten. Das Niedergericht, bei welchem die Verklagte sich ans den Nechtsstreit nicht einlassen wollte, wies den Klüger ab; das Hamburger Obergericht aber, welches in II. Instanz entschied, erklärte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Erkenntnisses die Verklagte für schuldig, sich in der nächsten Audienz des 'Niedergerichts auf die Klage hauptsächlich einzttlassen. Die hiergegen von Seiten der verklagten Behörde eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde wurde m dritter Instanz von dem Ober-Appellationsgericht der freien Hansestädte zu Ztübeck unter Bestätigttng des zweiten Erkenntnisses als unbegründet zurüekgewiesen. Die Polizeibehörde hob hiernächst ihre gegen den Kläger gerichtete Strafverfügung ans, und es erfolgte daraus durch das Niedergerichl ihre Vernrtheilnng in die Proeehkosten. Damit war das Präjudiz für de» andern der beiden Fälle geschaffen, der bei der zivischen Senat und Blirgeransschnst iiber die GejetzeSiuässtgkeit des Senatsdecrets herrschenden MeinnngS- Verschiedenheit die Natur eines VcrsassungSeonflicteS angeirommen hatte. Es gelang nunmehr der sog. Vermittelungsdepnta« tion, welche zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischeir Senat und Bürgerschaft aus beideir gewühlt wird, im Wege gütlicher Aereiitbarnng die Aushebung des erwähnten DecretS durch deir Senat herbeiznführen, woinit natürlich die Möglichkeit sernerer polizeilicher Bestrafung der durch das Decret betroffen geweseilen Personen Hinwegsiel. So hatteit denn beide Aicgelegenheilen int Sinne des geltenden Gesetzes ihre Erledigung gesunden, und das Princip des freien GeiverbeS, welches im zs l der Neichsgewerbeordnuitg als oberster Grundsatz hingestellt wird, war attS aller kirchlichen Anfechtung siegreich hervorgegangen.

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