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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1879-08-01 · Heft 8 (August 1879) · p. Seite 383

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
28 (1879)
Issue
Heft 8 (August 1879)
Article
[Rezension] / E. S.
Date
1879-08-01
Page
Seite 383 (sequence 4)
Language
German
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IRI
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Rccensiomn. .53:1׳ I i 1ן i (ן1 1ז י c n 0 H 0 ז 1ז d) a f t fidjcvlid) mdjt z« denken, bcm mobentCH confessionslosen Staate steht sreilid) die eine :Kcliiuon^ geuossensdjast «leid) nahe wie die andere; gleich fern aber bei Alten liegt ihm der Gedanke, die hierarchischen Ansprüd-e mit ftaatlidjer Gewalt zu slützeil »nid zu vertheidigen, er kann die Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten und die Sorge für die Ausrechthaltung der religiöseil Satzungen nur den ReligionSgenossenschaften selber überlassen, ein staatliches Interesse an solcher Ausrechthaltung ist unerfindlich. Wenn allerdings im tz 4 der Verfassung für die evangelisch-lutherische Kirche dem Senat ״das geschid,tlid) begründete Lchutzrechl des Staates in Beziehung auf alle verfassungsmäßigen Rechte der evangelischlutherische» Kirche" zugesprodien ivird, so ist daraus dod) geivis; nid)t zu folgern, das; dem Senate ein geschichtlich n i dj 1 be grüildetes gleilheü Sd>utzred)l bezüglid) der jüdisdieu Religionsgenossenschast ebenfalls zustäude. Wenn die Verklagte zur historisdjeu Begründung eines fotdjen Rechtes sich auf ein gänzlich veraltetes Judenreglement voin Anfänge des vorigen Jahrhunderts berief, so wies das Ober-Appellations-Gericht diese Vertheidigung mit dem überaus leidjteu Rad-weise zurück, das; unter den Red>ten, von denen das Edikt spricht, nidjt besondere Rechte der jüdischen Gemeindebehörden, sondern die Rechte aller Juden als Menschen unb Staatsangehörige zu verstehen waren. In der Schrift des Herrn Dr. Cohen sind die thatsächlichen Vorgänge, ivelche die Grundlage der beiden hier besprodjenen RechlSfalle bilden, und die in Beziehung auf die letzteren ergangeilen Erkenntnisse der Gerichtshöfe mit gros;er Klarheit und Schärfe, und — was der Schrift namentlid) zum Vorzüge gereicht — mit anzuerkenuender Objektivität dargestellt und erläutert. In der genauen Schilderung der beiden Nechtsfälle liefert die Schrift des Herrn Dr. Cohen einen neuen interessanten Beweis dafür, bis zu welcher Verkennung des Recht- und Gesetzmäßigen

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