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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1879-07-01 · Heft 7 (Juli 1879) · p. Seite 319

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
28 (1879)
Issue
Heft 7 (Juli 1879)
Article
Die Erlässe Cäsars und die Senatsconsulte im Josephus Alterth. XIV, 10 nach ihrem historischen Inhalte untersucht
Date
1879-07-01
Page
Seite 319 (sequence 20)
Language
German
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Alterth. XIV, 10 nach ihrem historischen Inhalte untersucht. 10 hatte —sondern persönlich dem Hyrkan, den Herodes vor Gericht freizusprechen '). Hat auch Hyrkan nüt der Verschiebung des Urtheils auf den andern Tag nicht, wie man irrthümlicher Weise allgemein annirnrnt, das jüdische Gesetz verletzt, foubcvu im Gegentheil im vorliegenden Falle streng den jüdischen Satzungen gemäß gehandelt"), io niacht doch die ganze Gerichtsverhandlung nicht den Eindruck, das; wir es hier mit einer Behörde zu thun haben, welche die Fortsetzung des hohen Nathes unter Simon den Schetach bildet, und deren Macht durch die Theilung des Gabinius zwar räumlich eingeschränkt, aber in ihrem engern Bezirke durch Ansschliesnung des ans den Tempeldienst allein verwiesenen Hyrkan von afleu öffentlichen Angelegenheiten noch eher zngenommen haben mußte. Tie ganze Gerichtooerhandtllng des Synedriums über Herodes macht vielmehr den Eindruck einer ihrer unsichern Position nch benntßten Körperschaft, die auf ihrer staatsgesetzlosen Basis schwankend, sich ebenso leicht oon dein ettergischen Auftreten eines angeklagten Herodes einschüchtern, als voll eitlem EatoSameas zu eitler flüchtigen öftcutaiiou eitler scheitlvolletl Autorität Hinreiszen läßt. Später zilr Zeit des Herodes machte das Sylledrillttl nicht einmal einen Versuch, um seine alten jndischgesetzlichen tllechre zu reklamiren; denn in der ganzen criminalproeeßreichen (beschichte des Herodes wird das Sytledritlttl!licht ein einziges i)1al erwahilt, obgleich Jcnephns diesen Theil der Geschichte besonders eingehend behandelt unb ans gründlichen zeitgenössischen Quellen geschöpft hat. Herodes ') ilü'I. z 4 Z. IN ff. *) 6. Syntzedrill!>', I unb V, 5. (Sin Todesllrtheil buvfto nidjt am selben gefallt werben. Sobald die Majorität der Richter für das ״schuldig" lvar, so musne die Rbstinltnnng auf den andern verschoben werden. Da die Richter des Herodes für die Vernnheilnng waren, so nachte Hyrkan gesetzlich die Sitzung aus den andern Tag verschieben. Hyrlaus ungesetzliche Connivenz gegen S. Eäsar behänd darin, dah er den 'Angeklagten in der Rächt entwischen lietz.

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