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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1879-07-01 · Heft 7 (Juli 1879) · p. Seite 317

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
28 (1879)
Issue
Heft 7 (Juli 1879)
Article
Die Erlässe Cäsars und die Senatsconsulte im Josephus Alterth. XIV, 10 nach ihrem historischen Inhalte untersucht
Date
1879-07-01
Page
Seite 317 (sequence 18)
Language
German
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Alterth. XIV, 10 nach ihrem historischen Inhalte untersucht. 317 in Judäa eine besondere Stellung und Macht erlangt. Die fünf unabhängigen Synedrien in den fünf getrennten Bezirken des GabiniuS haben dadurch aufgehört, und Jenlsalem wurde wie vordem der Centralntz für die Jurisdiction des Landes. Von einer Wiedereinsetzung des Synedriums mit den alten allgemeinen Rechten ist in den cüsarischen Erlässen nirgends die Rede. Aus deiirjelben wäre blos abzuleiten, das; Hyrkan als Hohepriester in einem etwa bestehenden großen Synedrium das, nach der Ansicht Vieler, usuelle Recht des Vorsitzes haben sollte, da ihm das Hohepriesterthnm ausdrücklich nach väterlichem Brauche {xma 1ä ■jiüiQut hl))/ § 2) und mit den Rechten und gesetzlichen Bestimmnngen, mit denen seine Vorfahren dasselbe inne hatten (£־« tot; <)txttCoi; xai votitttot; x. r. /. § 4) von Eäsar und dem Senate gewährt wurde. Zn diesen hergebrachten Rechten gehörte eben vielleicht auch der Vorsitz im hohen Nathe zu Jerusalem. Dagegen werden wesentliche Rechte, welch« sonst sicherlich dem hohen Nathe zukamen, von Cäsar ausdrücklich dem Hyrkan persönlich übertragen. So die Bestimmung in § nach welcher Hyrkan allein in Fragen mol •rij? *loi'ilcu-wv ityoy^c ju entscheiden habe'). In solchen Fragen aber galt bis dahin nicht der Hohepriester, sondern das Eynedrinm, wie dies aus den Kämpfen der Pharisäer und Sadducäer besonders zu ersehen ist, als die einzige und höchste Autorität. Als Conseguenz dieser Bestimmung mußte Hyrkan auch in Rechtsfällen als die alleinige entscheidende geschliche Instanz angesehen werden; denn bei den Juden waren ja auch die Rechtsfragen im Grunde religiöse Fragen. Diese besondere Rechtsstellung Hyrkans dürfte übrigens auch in seinem neuen Ethnarchentitel mitenthalten gewesen sein; denn nach ') Die im Maihcfte erörterte Bedeutung dieser Bestimmung für die Juden außerhalb Judaa's schließt ihre Bedeutung auch für Judäa nicht aus.

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