Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 28 (1879)
- Issue
- Heft 7 (Juli 1879)
- Article
- Die Erlässe Cäsars und die Senatsconsulte im Josephus Alterth. XIV, 10 nach ihrem historischen Inhalte untersucht
- Date
- 1879-07-01
- Page
- Seite 313 (sequence 14)
- Language
- German
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Alterth. XIV, 10 nach ihrem historischen Inhalte untersucht. 313 ordnung dürfte der Schutz der kleinen jüdischen Unterbesitzer jeuer Güter gegen die Vergewaltigung der großen eigentlichen Besitzer gewesen sein, da diese sicherlich die Güter nicht selbst vermaltet haben. Die zweite oben erwähnte Bestiunnnng hatte den von Cäsar auch sonst') verfolgten weisen und edlen Zweck, die den Wohlstand der Provinzen zerfressende Institution der Pächter aufzuheben. Bei den Pachtungen und Ankäufen dieser Güter dürften die Sidonier ganz besonders betheiligt gewesen sein, weshalb diese in erster Linie genannt werden. Ans diesem Grunde richtete auch Cäsar sein erstes Decret 8 2 an die Sidonier, und dasselbe dürste auch bei diesem 2. Decret der Fall gewesen sein. Jedoch dürfte Cäsar sowohl sein erstes als sein zweites Decret nicht blos an die Sidonier, sondern auch an die Tarier und vielleicht auch nach Askalon gerichtet haben, wie ja auch § 3 ausdrücklich bestimmt, daß man jenen Erlaß auf ehernen Tafeln in griechischer und römischer Schrift zu Sidon, Tyr ns und Askalon ansbewahre. Diese Städte waren eben mit Rücksicht auf die oben angegebenen Umstände bei der neuen Ordnung der Dinge ivesentlich mitberührt *). Daß wir hier in § 6 nur die Sidonier erwähnt finden, das dürfte dem zufälligen Umstande zuzuschreiben sein, daß wir hier eine Abschrift aus jenem cäsarischen Erlasse haben, welcher ursprünglich an Sidon gerichtet war. Ans diesen häufig zusammeuhangslos und trümmerhaft aneinander gereihten cäsarischen und senatorischen Bestimmungen erkennen wir jedoch den organisatorischen Zweck, den sie im Auge hatten: Die Ordnung der Steuerverhältnisse deS Landes und die Abgrenzung der beiden im Lande eingesetzten Autoritäten der Religion und des Staates. Dem Hohepriester und Ethnarchcn *I Mommsen, Römische Geschichte HI. 490. *) Mendelssohns p. 195 gegebene Erklärung ist blos für die Ausstcllang im Capitol, aber nicht für die genannten drei Städte einleuchtend.