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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1879-07-01 · Heft 7 (Juli 1879) · p. Seite 312

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
28 (1879)
Issue
Heft 7 (Juli 1879)
Article
Die Erlässe Cäsars und die Senatsconsulte im Josephus Alterth. XIV, 10 nach ihrem historischen Inhalte untersucht
Date
1879-07-01
Page
Seite 312 (sequence 13)
Language
German
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312 Dis Erlässe Cäsars und dis TeuatSconsulte im IosephuS sich erwerben können, bei denen sie bis dahin ein solches Recht nicht hatten. Damit können nur die als Staatsdomänen erklärten Grundstücke in Judäa gemeint sein. Ein bedeutender Theil deS Landbesitzes in Judäa wurde also in der vorcäsarischeu Zeit als römisches Staatsgut theils an publicani verpachtet und theils auch sicherlich als »ger quaestorius *) an Fremde verkauft. Liier waren aber diese fremden Spekulanten, an welche wir bei diesem Geschäfte zunächst zu denken hätten? Die geographische Lage verweist uns aus die phönizischen Kaufleute, also auf Sidon und Tprns. Wir haben bereits oben gesehen, daß diese bei den Güter- und Menschen- Verkäufen des EassinS als Käufer entschieden betheiligl ivaren. Die hohe Abgabe, ein viertel der Saaten, ist als 8tip<;n<li»»1 im römischen Reiche beispiellos; sie kann nur als Pachtzins von Staatsgütern oder als eine für die Dauer vereinbarte Zahlung der neuen p08se8sure8 2) angesehen werden. Freilich bleibt diese Abgabe auch so noch sehr hart, aber immerhin annehmbarer. Die neuen Pächter oder Besitzer haben sicherlich ihre Abgaben nicht an die jüdischen Behörden der fünf Bezirke des Gabinins abgegeben, sondern an die römischen in Syrien. Dieses Berhältniß sollte nun nach den cäsarischen Bestimmnngen in zweisacher Richtung eine Aenderung erfahren. Zunächst sollten die außerjudäischen pv88«e8801׳es von Gütern, die innerhalb der Grenze» des unter der Berwaltnng des Epitropos Antipaler wieder vereinigten Judäa's lagen, ihre vereinbarten Abgaben, ein viertel der Saaten, an diesen abliefern, und außerdem noch den althergebrachten Zehnten an den Hohepriester abgeben. Sie wurden damit überhaupt in Bezug auf diese Güter unter die Verwaltung des Antipater gestellt, und der Zweck dieser Ver- ') Marquardt das. 151. ») Daselbst 23» ff.

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